17.12.2013 - 7.3 Erlass einer Satzung über die Änderung der Gebü...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis: einstimmig

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Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt auf der Grundlage der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2014 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg:

 

                                                             Satzung vom

                                   zur 7. Änderung der Gebührensatzung

               zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. April 2013 (GV.NRW S. 194), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW  S. 687), des § 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV.NRW S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV.NRW S. 148), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 2013 (BGBI. I S. 734, 3753) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 17.12.2013 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg erlassen:

 

                                                           Artikel I

§ 5 erhält folgende Fassung:

 

§ 5

Gebührensätze

 

(1)               Als Benutzungsgebühr wird erhoben:

 

              A)               Grundgebühr

                            für Restabfallgefäße mit

 

              a)               80 Liter Volumen               35,90 Euro

 

              b)               120 Liter Volumen               57,40 Euro

 

              c)              240 Liter Volumen               71,70 Euro

 

              d)              1.100 Liter Volumen               573,70 Euro

 

Erfolgt auf dem angeschlossenen Grundstück die Nutzung eines Abfallgefäßes durch mehrere Haushalte oder Gewerbeeinheiten (Mehrfachnutzung), so wird die Grundgebühr für jeden Haushalt oder Gewerbeeinheit in der Höhe erhoben, die für das kleinste zugelassene Abfallgefäß entsteht.

 

              B)               Gewichtsgebühr

 

                            a)              Die Gewichtsgebühr wird als Vorausleistung erhoben. Die Höhe der Vorausleistung bestimmt sich nach § 7 Abs. 2 dieser Satzung. Die Vorausleistung beträgt 0,24 Euro je Kilogramm.

 

                                          b)               In den Fällen der Gestellung von Abfallsäcken wird bei der Gewichtsgebühr ein Durchschnittsgewicht von 20 kg zugrunde gelegt. Die Gebühr für den 70 Liter Abfallsack beträgt 20 kg x 0,24 Euro = 4,80 Euro für den Gewichtsanteil. Nicht in Anspruch genommene Abfallsäcke werden nach Ablauf des Erhebungszeitraumes vergütet.

 

                                          c)               Bei der erstmaligen Veranlagung im Erhebungszeitraum werden folgende Gewichtsgebühren als Vorausleistung erhoben:

 

              80 Liter Volumen               250 kg =               60,00 Euro

              120 Liter Volumen               400 kg =               96,00 Euro

              240 Liter Volumen               500 kg =               120,00 Euro

              1.100 Liter Volumen               4.000 kg =               960,00 Euro

 

2)               Mit den Benutzungsgebühren sind die Kosten für die erstmalige Bereitstellung der Behälter gem. §§ 9 und 13 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg sowie das Einsammeln und Abfahren der Wertstoffe und des Abfalls einschließlich des Sperrmülls abgegolten.

 

3)               Die für den Umtausch von Abfallgefäßen anfallenden Kosten sind durch den Anschlussnehmer zu übernehmen, wenn durch den Umtausch das Volumen verändert wird. Sie betragen bei Restabfall- und Altpapierbehälter 42,22 Euro je Behälter.

 

4)               Durch die Grundgebühr gem. Abs. 1 sind 13 Entleerungen des Restabfallgefäßes je Kalenderjahr abgegolten. Bei Eigentumswechsel oder Neuanschluss eines Grundstückes im Laufe eines Kalenderjahres erfolgt die Zuteilung der Leerungen nach Anzahl der Monate. Entleerungen, die über die Anzahl der abgegoltenen Entleerungen hinausgehen, werden für Restabfallgefäße mit Volumen 80, 120, und 240 Liter mit einer Gebühr von 0,65 Euro berechnet. Die Gebühr für zusätzliche Entleerungen der 1.100 Liter Restabfallgroßraumbehälter beträgt 6,87 Euro.

 

5)               Bei der Bereitstellung zusätzlicher Abfallgefäße, die über den erforderlichen              Bedarf hinaus aufgestellt werden, werden folgende Gebühren erhoben:

 

              a)               zusätzliche Abfallgefäße für Papier, Pappe               9,58 Euro

                            und Kartonagen  mit einem Volumen von 120 und 240 Liter

 

              b)               zusätzliche Abfallgefäße für Papier, Pappe und               90,97 Euro                            Kartonagen mit einem Volumen von 1.100 Liter

 

6)               Bei Abfuhren, die über die satzungsmäßige festgelegte Abfuhr von

 

              a)               bei Restmüll               26 Abfuhren

              b)               bei Papier               13 Abfuhren

 

              hinausgehen, sind folgende Zusatzgebühren zu entrichten:

 

              a)               Restmüll wöchentliche Abfuhr               178,62 Euro jährlich

 

              b)               Papier, Pappe, Kartonagen, 14-tägige Abfuhr               72,28 Euro jährlich.

 

              Die Anzahl der Abfuhren ist zum 1. Dezember für das Folgejahr festzulegen.

 

 

Artikel II

Die Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft.

 

 

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