17.12.2013 - 8 Gebührenbedarfsberechnung zur Ermittlung der Ge...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Gellissen erkundigt sich, ob alle Flächen z.B. auch Hochwasserflächen und Naturschutzflächen, veranlagt werden.

Herr Fabry erklärt, dass es auf die Nutzungsbestimmung aus dem Flächennutzungsplan ankommt und nicht auf die tatsächliche Nutzungsart.

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Abstimmungsergebnis: einstimmig

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Beschluss:

Unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Gebührenkalkulation 2014 für den Bereich der Gewässerunterhaltung empfiehlt die Verwaltung dem Rat der Stadt Wegberg die beigefügte Änderungssatzung zu der Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände, sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz für die Unterhaltung der eigenen betreuten Gewässer vom 16. Dezember 1999, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2012, zu beschließen.

 

Aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW S. 564), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2013 (GV. NRW S. 133) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 17.12.2013 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Gewässerunterhaltung beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

Der Gebührensatz beträgt jährlich je Ar der Grundstücksfläche

im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes:

 

a) für die versiegelten Flächen 2,71 €

b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,20 €

c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,26 €

d) für Wald- und Forstflächen 0,15 €

 

 

im Einzugsgebiet des Wasserverbandes Eifel-Rur:

 

a) für die versiegelten Flächen 0,95 €

b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,07 €

c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,09 €

d) für Wald- und Forstflächen 0,05 €

 

Artikel II

 

Die Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

 

 

 

Die Vertreter der Stadt Wegberg in dem Gremium des Schwalmverbandes werden gebeten, dort die weitere Kostenentwicklung kritisch zu beobachten.

 

 

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.wegberg.de/public/to020?TOLFDNR=10245&selfaction=print