16.12.2014 - 21.4 Zehnte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt W...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Auf Nachfrage von Herrn Gellissen, dass die genannten Zahlen im Sachverhalt und in der Gebührenbedarfsberechnung differieren, erklärt Herr Bertrams, dass die Zahlen inhaltlich richtig sind. Er erläutert die Zahlen und schlägt vor, die Erläuterung in der Niederschrift entsprechend mit aufzunehmen.

 

Im Sachverhalt der Beratungsvorlage teilen sich die Gesamtkosten für das Jahr 2015 in Höhe von 249.812 Euro auf die beiden Wasserverbände wie folgt auf.

 

Wasserverband

Gesamtkosten

in Euro

Anteil

in %

Erläuterung

Schwalmverband

 

226.460

90,65

Siehe Gebührenbedarfs-berechnung Seite1

Wasserverband Eifel-Rur

23.352

9,35

Siehe Gebührenbedarfs-berechnung Seite2

Summe

249.812

100

Siehe Sachverhalt Beratungsvorlage

 

In Relation zu den Gesamtkosten wurden die Betriebskostenabrechnung 2012 und 2013, sowie die vorläufige Betriebskostenabrechnung 2014 den beiden Wasserverbänden in der Gebrührenbedarfsberechnung zugerechnet.

 

 

Betrag in Euro

Anteil Schwalm-verband (90,65 %) in Euro

Anteil Wasserverband Eifel-Rur (9,35 %) in Euro

Fehlbetrag Betriebskosten-abrechnung 2012

und 2013

13.711,39 

12.429,67

1.281,72

Vorläufige Betriebs-kostenabrechnung

2014

1.150,80

1.043,23

107,57

Summe

14.862,19

13.472,90

1.389,29

 

Erläuterung

Siehe

Sachverhalt Beratungs-vorlage

Siehe Gebührenbedarfs-berechnung Seite1

Siehe Gebührenbedarfs-berechnung Seite2

 

 

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Abstimmungsergebnis: einstimmig

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Beschluss:

Der Rat beschließt die nachstehende Zehnte Änderungssatzung:

 

 

Zehnte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunal-abgabengesetz für die Unterhaltung der eigenbetreuten Gewässer vom 17. Dezember 2014

 

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW S. 878), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2013 (GV. NRW S. 133) in seiner Sitzung am 16. Dezember 2014 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Die Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz für die Unterhaltung der eigenen betreuten Gewässer vom 16. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die Neunte Änderungssatzung vom 19. Dezember 2013, wird wie folgt geändert:

 

 

 

§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert und neu gefasst:

 

 

„Der Gebührensatz beträgt jährlich je Ar der Grundstücksfläche

A)    im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes:

 

a) für die versiegelten Flächen 2,91 €

b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,21 €

c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,28 €

d) für Wald- und Forstflächen0,16 €;

 

B)    im Einzugsgebiet des Wasserverbandes Eifel-Rur:

 

a) für die versiegelten Flächen 1,02 €

b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,08 €

c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,10 €

d) für Wald- und Forstflächen 0,06 €.“

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

 

 

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.wegberg.de/public/to020?TOLFDNR=11948&selfaction=print