10.03.2015 - 10 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenha...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Auf Nachfrage von Herr Gellissen erklärt Frau Karneth, dass gegenüber den Kirchen nur eine Anhörungspflicht ohne bindenden Charakter besteht.

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Abstimmungsergebnis: einstimmig

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Beschluss:

 

Der Rat beschließt den Erlass der folgenden ordnungsbehördlichen Verordnung:

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Wegberg

über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren Verkaufssonntagen

 

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208), und der §§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S.528), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt vom 10.03.2015 für das Gebiet der Stadt Wegberg folgende Verordnung erlassen:

 

 

§ 1

 

Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg dürfen an den
Sonntagen 26.04.2015, 14.06.2015, 27.09.2015 und 29.11.2015 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen im Ortsteil Rath-Anhoven dürfen an den Sonntagen 22.03.2015, 10.05.2015, 21.06.2015 und 06.09.2015 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 2

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.