05.05.2015 - 2.1 Erlass einer neuen Entwässerungssatzung

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Ratsherr Gellissen dankt der Verwaltung für die umfangreiche Beratungsvorlage. Er regt mit Bezug auf § 11 Satz 2 des Satzungsentwurfes an, den dort ausgesprochenen generellen Verzicht der Stadt Wegberg auf eine Überlassung des Niederschlagswassers nochmals hinsichtlich einer Umwandlung in eine „kann“-Bestimmung zu prüfen.

Der Techn. Beigeordnete Fabry sagt eine Prüfung bis zur Ratssitzung zu.

 

Ratsherr Böhm möchte hinsichtlich der in § 7 des Satzungsentwurfes aufgeführten Grenzwerte wissen, auf welcher Basis diese ermittelt wurden und ob es im Stadtgebiet Wegberg ggf. Unternehmen gebe, die diese ggf. nicht einhalten könnten.

Herr Fabry erläutert kurz die Ermittlung der Werte. Er weist daraufhin, dass für die Reinigung des Abwassers in den Kläranlagen ein erheblicher Aufwand erforderlich sei. Das häusliche Abwasser sei im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte unproblematisch. Ziel der Festlegung dieser Grenzwerte sei die Sicherstellung der ausreichenden Reinigungsleistung der städtischen Kläranlage.

 

Ratsherr Böhm bittet um Erläuterung des Begriffs „Nachteile“ im § 19 des Satzungsentwurfes.

Herrn Fabry erläutert, dass die Einleitung der starkverschmutzten Abwässer einiger Gewerbebetriebe u.a. einen erhöhten Reinigungsaufwand in der Kläranlage mit sich bringe. Dies sei ein solcher Nachteil, der dem Verursacher in Rechnung gestellt werden sollte.

Er ergänzt, dass es Unternehmen im Stadtgebiet gebe, die die geforderten Grenzwerte nicht einhalten könnten. In diesen Fällen sei die Einleitung durch den jeweiligen Betrieb explizit zu beantragen. Im Rahmen des folgenden Verfahrens erfolge dann eine Prüfung hinsichtlich der Verarbeitbarkeit der Einleitung im Hinblick auf die Kapazitäten der Kläranlage sowie ggf. alternativer Lösungen.

Die Kläranlage sei zurzeit für die Einleitung des Abwassers von rund 48.000 Einwohnergleichwerten (EWGW) ausgelegt. In der Vergangenheit habe es jedoch erhebliche Überschreitungen des Kapazitätsvolumens der Kläranlage gegeben (Spitzenwerte: 2011 – 82.372 EWGW, 2012 81.327 EWGW, 2013 102.029 EWGW und 2014 – 161.676 EWGW). Vor diesem Hintergrund sei entweder eine Erhöhung der Kapazität der Kläranlage auf z.B. 180.000 Einwohnergleichwerte mit den damit verbundenen erheblichen finanziellen Investitionen erforderlich oder eine Verringerung der Belastung des zu behandelnden Abwassers.

 

Herr Fabry informiert darüber, dass in dem vorliegenden Entwurf der Entwässerungssatzung nun auch die bisher nicht festgelegten Analyseverfahren enthalten seien. Deren Fehlen sei in der alten Fassung durch das Gericht bemängelt worden.

Ratsherr Böhm bittet um eine kurze Bestätigung, dass der vorliegende Satzungsentwurf nach Ansicht der Verwaltung nun gerichtsfest sei.

Dies wird von Herrn Fabry bestätigt.

 

Der sachkundige Bürger Dr. Arndt bittet mit Bezug auf § 16 der Satzung um die Bereitstellung der Katasterdaten der Indirekteinleiter an die Ratsmitglieder.

Der Techn. Beigeordnete Fabry erläutert, dass das Kataster sehr umfangreich sei und auf diesem Hintergrund von einer Bereitstellung abgesehen werden sollte. Das Verfahren könne jedoch jederzeit nach Terminabsprache eingesehen werden.

 

Der Techn. Beigeordnete Fabry weist auf eine zu § 7 Abs. 2 Nr. 7 der Satzung - „Begrenzung des Benutzerrechts“ erforderliche Änderung hin. Diese Bestimmung sei dahingehend anzupassen, dass die Leerung von Chemietoiletten in den städtischen Kläranlagen und in der Entsorgungsstation auf dem Wohnmobilstellplatz am Grenzlandringbad möglich sei. Diese Ergänzung werde in den Satzungsentwurf bis zur Ratssitzung eingearbeitet.

 

Ratsherr Klein erkundigt sich hinsichtlich einer Frist für die ggf. problematischen Einleitungen sowie zur erwarteten Dauer der Umsetzungsmaßnahmen.

Ferner bittet er, eine Liste der in den Wasserschutzgebieten gelegenen Straßen für die Zustands- und Funktionsprüfung zur Verfügung zu stellen.

Der Techn. Beigeordnete erläutert kurz die Lage der beiden im Stadtgebiet relevanten Wasserschutzgebiete und sichert die Bereitstellung einer entsprechenden Straßenliste hierzu zu.

Er ergänzt, dass die betroffenen Unternehmen unabhängig von einer Veröffentlichung der Satzung auf die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen hingewiesen würden. Durch die Firmen seien in diesem Fall Anträge bei der Stadt Wegberg hinsichtlich einer Einleitung zu stellen. Im Anschluss hieran erfolge eine entsprechende Bearbeitung der Anträge in der Verwaltung.

 

Der sachkundige Bürger T. Nelsbach teilt mit, dass seine Fraktion den vorliegenden Entwurf der Entwässerungssatzung ablehne, da diese der Auffassung sei, dass durch den § 15 - „Zustand- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen“ eine Prüfungsverpflichtung durch die Hintertür eingeführt werde. Er sei der Ansicht die Grenzwerte des § 7 seien aus der alten Satzung übernommen worden, ferner sei die Ermittlung dieser für seine Fraktion nicht nachvollziehbar.

 

 

Sodann ruft der Ausschussvorsitzende den Satzungsentwurf unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderung (Entsorgung des Inhaltes von Chemietoiletten) zur Abstimmung auf.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 18Ablehnung: 1Enthaltung: 2

 

 

 

 

Anmerkung der Schriftführung:

Die Liste, der in den Wasserschutzgebieten gelegenen Straßen für die Zustands- und Funktionsprüfung wurde zwischenzeitlich vom Fachbereich Umwelt, Verkehr, Abwasser zur Verfügung gestellt und ist als Anlage der Niederschrift beigefügt.

 

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Beschluss:

Der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Vergaben empfiehlt:

Der Rat beschließt die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Wegberg unter Berücksichtigung der geänderten Fassung des § 7.

 

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Anlagen