12.11.2015 - 6.10 Optimierung des Winterdienstes und Neufassung d...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:einstimmig

 

Reduzieren

Beschluss:

Auf Vorschlag des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Vergaben beschließt der Rat der Stadt Wegberg die nachfolgende Dritte Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung:

 

 

Dritte Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung vom

 

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), des § 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in seiner Sitzung am 12. November 2015 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Wegberg (Straßenreinigungssatzung) vom 10. November 2006, zuletzt geändert durch die Zweite Änderungssatzung vom 31. Oktober 2012, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung.

Diese umfasst insbesondere:

a) das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen,

b) das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.“

 

 

2. Nach § 1 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

 

„Die Winterwartung wird im nachstehenden Umfang durchgeführt:

a) das Schneeräumen auf den Fahrbahnen nach Maßgabe des anliegenden Straßenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist,

b) das Bestreuen der Fußgängerüberwege und der gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.“

 

 

3. § 2 wird wie folgt geändert:

 

Absatz 4 wird gestrichen. Absatz 5 wird Absatz 4, Absatz 6 wird Absatz 5.

 

 

4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

In Satz 1 werden das Wort „ganzjährig“, das diesem nachfolgende Komma sowie die Wörter „und an den gesetzlichen Feiertagen vorangehenden Werktagen“ gestrichen.

 

In Satz 2 wird hinter dem Wort „Verunreinigungen“ der Klammerzusatz „(insbesondere auch durch Laub)“ eingefügt.

 

 

5. In § 3 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Geh- und Radwege“ durch das Wort „Gehwege“ ersetzt.

 

 

6. § 6 wird wie folgt neu gefasst:

 

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

a)     entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die Fahrbahnen und Gehwege einmal wöchentlich nicht reinigt;

 

b)     entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 grobe Verschmutzungen sowie Verunreinigungen (insbesondere auch durch Laub), die eine Verkehrsgefährdung darstellen, nicht unverzüglich beseitigt;

 

c)     entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 Rinnen oder Fahrbahnränder nicht reinigt oder den dortigen Bewuchs nicht entfernt;

 

d)     entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 bei der Reinigung eine belästigende Staubentwicklung nicht vermeidet;

 

e)     entgegen § 3 Absatz 1 Satz 5 den Kehricht oder sonstigen Unrat nach Beendigung der Säuberung nicht unverzüglich entfernt und ordnungsgemäß unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen entsorgt;

 

f)       entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 die Gehwege nicht in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, höchstens jedoch bis zur Breite von 1,50 m, von Schnee freihält;

 

g)     entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 an Straßen ohne abgegrenzten Gehsteig (z.B. in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Zonen u.ä.) nicht einen Streifen von 1,50 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche, von Schnee räumt und bestreut;

 

h)     entgegen § 3 Absatz 2 Satz 4 bei Eis- und Schneeglätte die Gehwege nicht mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen bestreut;

 

i)        entgegen § 3 Absatz 2 Satz 5 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte nicht unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt;

 

j)        entgegen § 3 Absatz 2 Satz 6 nach 20.00 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages nicht beseitigt;

 

k)     entgegen § 3 Absatz 2 Satz 7 Baumscheiben und begrünte Flächen mit Salz bestreut oder salzhaltigen Schnee auf ihnen ablagert;

 

l)        entgegen § 3 Absatz 3 an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse die Gehwege nicht derart von Schnee freihält und bei Glätte nicht so bestreut, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist;

 

m)   entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 die Einläufe in Entwässerungsanlagen und Hydranten nicht von Schnee und Eis freihält;

 

n)     entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 Eis und Schnee von Grundstücken auf den Gehweg oder auf die Fahrbahn schafft.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.“

 

 

7. Die Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Wegberg (Straßenreinigungssatzung) – Straßenverzeichnis für den Winterdienst der Stadt Wegberg – wird aufgehoben und durch die folgende Anlage ersetzt:

 

 

„Anlage zu § 1 Absatz 5 der Straßenreinigungssatzung:

 

 

Straßenverzeichnis zur Winterwartung der Stadt Wegberg

 

 

Nr.

Bezeichnung

Stadtteil

Räum- und Streustrecke

 

 

 

 

1

Heuchter Straße

Arsbeck

Gefällstrecke zwischen den Ortslagen Arsbeck / Rödgen

2

In Tetelrath

Tetelrath

Ecke Gaststätte „Cordula“ / L 126 auf 50 Metern

3

Friedrich-List-Allee

Wildenrath

Hauptdurchfahrt ohne Nebenstraßen

4

Rödgener Straße und

Waldweg / K 23 innerhalb

Ortsdurchfahrten

Dalheim

 

im gesamten Bereich der Ortsdurchfahrten

5

Alte Landstraße

Klinkum

innerhalb der Ortsdurchfahrt ohne abzweigende Stichwege

oder Nebenwege

6

Beecker Straße

Wegberg /

Beeckerheide

gesamt

 

7

Dülkener Straße

Rickelrath

innerhalb der Ortsdurchfahrt L 3 ohne abzweigende

Stichwege oder Nebenstraßen

8

Gladbacher Straße

Rath-

Anhoven

innerhalb der Ortsdurchfahrt B 57

 

9

Heinsberger Straße

Wildenrath

Ortsdurchfahrt ohne abzweigende Stichwege

10

Kreuzherrenstraße

Wegberg

gesamt

11

Maaseiker Straße

Wegberg

teilweise im Bereich des Schul- und Sportzentrums

12

Prämienstraße

Beeck

Hauptstrecke gesamt ohne Sackgasse

13

St. Maternus Straße

Merbeck

innerhalb der Ortsdurchfahrt L 126

14

Zufahrt Krankenhaus

Wegberg

Birkenallee / Krankenhausstraße

15

Zufahrt Feuerwache

Wegberg

 

Wegberg Venloer Straße / Fußbachstraße

16

Zufahrt zur Wohnstätte

Arsbeck

Helpensteiner Berg, ca. 50 m

17

Parkplatz Schwalmaue

Wegberg

Straße Schwalmaue und Zufahrten Parkplätze

18

Im Ländchen

Wegberg

gesamte Länge, vor allem Gefällstrecke mit Kurven

19

Hauptdurchfahrt der

Fußgängerzone

Hauptstraße

Wegberg

Die Gehstreifen sind durch die Anlieger schnee- und eisfrei

zu halten. “

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.