14.12.2015 - 8 Elfte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt We...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Ratsherr Gellissen weist darauf hin, dass die Kosten im Einzugsbereich des Wasserverbandes Eifel-Ruhr aufgrund höherer Leistungen des Baubetriebshofes gestiegen seien. Er erkundigt sich, ob dies der städtische Baubetriebshof oder der des Wasserverbandes sei.

Der Techn. Beigeordnete Fabry teilt mit, dass dies Arbeiten des städtischen Baubetriebshofes gewesen seien. Er sichert die Bereitstellung einer entsprechenden Aufstellung im Fachausschuss zu.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 33Ablehnung: 0Enthaltung: 2

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Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt die nachstehende Elfte Änderungssatzung:

 

Elfte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunal-abgabengesetz für die Unterhaltung der eigenbetreuten Gewässer vom ……..

 

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW S. 496), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW S. 496) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2013 (GV. NRW S. 133) in seiner Sitzung am 14.12.2015 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Die Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz für die Unterhaltung der eigenen betreuten Gewässer vom 16. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die Zehnte Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

 

„Der Gebührensatz beträgt jährlich je Ar der Grundstücksfläche

 

A)    im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes:

 

a) für die versiegelten Flächen 2,71 €

b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,20 €

c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,26 €

d) für Wald- und Forstflächen;0,15 €

 

 

B)    im Einzugsgebiet des Wasserverbandes Eifel-Rur:

 

a) für die versiegelten Flächen 1,21 €

b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,09 €

c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,12 €

d) für Wald- und Forstflächen 0,07 €.“

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.