12.04.2016 - 3.5 Änderung der Richtlinien zur Vereinsförderung i...

Beschluss:
abgelehnt
Reduzieren

Wortprotokoll

Herr Bonitz macht deutlich, dass die letzte Vorlage der Verwaltung, welche im BiKSS am 23.02.2016 beraten wurde, alternativlos sei. Er führt einzelne Sparmaßnahmen auf und erinnert an die damit verbundenen großen Einschnitte, welche nicht sozial seien.

 

Herr Gellissen kündigt an, der aktuellen Vorlage zuzustimmen.

 

Frau von den Driesch erklärt, keine Kürzung der Zuschüsse zu unterstützen und kündigt eine Ablehnung an.

 

Herr Stock stellt daraufhin zunächst den Beschlussvorschlag aus der Ursprungsvorlage VO/3448/16 zur Abstimmung:

 

„Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat vor:

 

  1.                 Die Verwaltung wird beauftragt, die Konsolidierungsmaßnahmen wie beschrieben für die einzelnen Haushaltsjahre und in Höhe der dargestellten Beträge in die Haushaltspläne der einzelnen Haushaltsjahre einzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Einzelbeschlüsse rechtzeitig vor Auszahlung fassen zu lassen.

 

  1.                 Die Richtlinien zur Vereinsförderung in der Stadt Wegberg (Stand 16.01.2014) werden in folgenden Ziffern neu gefasst:

 

- Ziffer III.3 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Stadt gewährt für Einzelveranstaltungen, die der Betreuung älterer Mitbürger dienen (besondere Seniorennachmittage, Tagesausflüge) eine Beihilfe in Höhe von 1,00 € je Teilnehmer und Veranstaltung. Diese Beihilfe wird auch für Seniorenveranstaltungen der im Stadtgebiet Wegberg ansässigen Kirchengemeinden gewährt. Hierbei muss der Teilnehmerkreis mindestens 20 Personen umfassen. Eine Förderung wird unter Berücksichtigung von eventuell erzielten Einnahmen auf die Höhe der Ausgaben begrenzt.“

 

- Ziffer III.5.1 wird wie folgt neu gefasst:

„5.1 Für

 

  • den Erwerb eigener Grundstücke,
  • den Neubau eigener Sportanlagen oder Vereinsheime
  • Sanierungsarbeiten an Sportanlagen, die einer Neubaumaßnahme vergleichbar sind (mindestens 70% der Herstellungskosten einer vergleichbaren Neubaumaßnahme, bezogen auf die Gesamtanlage) oder
  • Erweiterungen von bestehenden Vereinsheimen, die zusätzlichen Platz für den sportlichen Bereich bereitstellen

 

erhalten Vereine, die im Sinne von Abschnitt II Ziffer 3 als förderfähig anerkannt sind, im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Zuschuss in Höhe 20 % der nachgewiesenen und zuvor von dem nach der Hauptsatzung zuständigen Gemeindeorgan als förderfähig anerkannten Kosten, maximal jedoch 80.000 €.

 

- Ziffer III.6.1 wird durch folgenden Satz ergänzt:

„Die Antragsfrist gilt nicht für Einzel-Seniorenveranstaltungen. Zuschüsse zu Seniorenveranstaltungen sind rechtzeitig (mindestens drei Wochen) vor Durchführung der jeweiligen Maßnahme zu beantragen. Eine Abrechnung ist spätestens 2 Wochen nach der Veranstaltung vorzunehmen.

 

Die Zuschüsse zu St. Martinsfesten werden ab sofort nicht mehr gewährt.“

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 10Ablehnung: 14Enthaltung: 0

 

Daraufhin wird der Beschlussvorschlag aus der hier zu behandelnden Ergänzungsvorlage VO/3448/16-1 zur Abstimmung gestellt.

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 12 Ablehnung: 12 Enthaltung: 0

Reduzieren

Beschluss:

Als Alternative zur Bezugsvorlage VO/3448/16 wird vorgeschlagen:

 

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Konsolidierungsmaßnahmen wie beschrieben für die einzelnen Haushaltsjahre und in Höhe der dargestellten Beträge in die Haushaltspläne der einzelnen Haushaltsjahre einzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Einzelbeschlüsse rechtzeitig vor Auszahlung fassen zu lassen.

 

  1. Die Richtlinien zur Vereinsförderung in der Stadt Wegberg (Stand 16.01.2014) werden in folgenden Ziffern neu gefasst:

 

-          Ziffer III.3 Absatz 1 wird ersatzlos gestrichen.

-          Ziffer III.4.3 wird wie folgt neu gefasst:

 

„4.3 Sonstige

 

  • Es werden folgende Sonderförderungen mit festen Zuschüssen bedacht, die einzeln im Haushaltsplan veranschlagt werden:

 

  • Dem Verein, der das jährliche Stadtmusikfest ausrichtet, ist im Veranstaltungsjahr auf Antrag eine Beihilfe in Höhe von

 

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

und Folge­jahre

1.000,00 €

950,00 €

925,00 €

900,00 €

875,00 €

835,00 €

835,00 €

835,00 €

800,00 €

 

zu gewähren.

 

  • Dem Verein, der ein Bezirksschützenfest ausrichtet, ist auf Antrag eine Beihilfe in Höhe von

 

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

und Folge­jahre

1.000,00 €

950,00 €

925,00 €

900,00 €

875,00 €

835,00 €

835,00 €

835,00 €

800,00 €

 

zu gewähren.

 

  • Der Stadtsportverband erhält einen Zuschuss zur Förderung seiner Arbeit von 2.000,00 € im Jahr.

 

  • Für den Rosenmontagszug als Brauchtumsveranstaltung werden Bauhofleistungen nach Absprache mit der Verwaltung unentgeltlich erbracht.

 

 

 

 

-          Ziffer III.5.1 wird wie folgt neu gefasst:

 

„5.1 Für

 

  • den Erwerb eigener Grundstücke,
  • den Neubau eigener Sportanlagen oder Vereinsheime,
  • Sanierungsarbeiten an Sportanlagen, die einer Neubaumaßnahme vergleichbar sind (mindestens 70% der Herstellungskosten einer vergleichbaren Neubaumaßnahme, bezogen auf die trennbaren Einzelbauwerke wie z.B. nur Oberdecke Kunstrasen, Tribünenbau, Grundsanierungen) oder
  • Erweiterungen von bestehenden Vereinsheimen, die zusätzlichen Platz für den sportlichen Bereich bereitstellen

 

erhalten Vereine, die im Sinne von Abschnitt II Ziffer 3 als förderfähig anerkannt sind, im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Zuschuss in Höhe 20 % der nachgewiesenen und zuvor von dem nach der Hauptsatzung zuständigen Gemeindeorgan als förderfähig anerkannten Kosten, maximal jedoch 80.000 €, soweit die Förderung rechtzeitig beantragt wurde und entsprechende Mittel im Haushalt bereitgestellt werden können.“

 

  1. Die Zuschüsse zu St. Martinsfesten werden ab sofort nicht mehr gewährt.