12.04.2016 - 3.4 Erlass einer Parkgebührenordnung

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Gellissen kündigt an, für Variante 2 zu stimmen.

 

Herr Wolters macht deutlich, dass es Intention sein sollte, die Parkraumbewirtschaftung wie bisher, jedoch mit Erhebung einer Gebühr zu handhaben. Die SPD-Fraktion werde daher für Variante 1 stimmen.

 

Herr Böhm pflichtet Herrn Wolters bei und kündigt ebenfalls an, für Variante 1 zu stimmen.

 

Herr Nelsbach erklärt seine generelle Ablehnung gegenüber einer Parkraumbewirtschaftung und kündigt seine entsprechende Stimmabgabe an.

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 13 Ablehnung: 11 Enthaltung: 0

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Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg folgende Gebührenordnung zu beschließen (Variante 1):

 

Gebührenordnung für Parkscheinautomaten in der Stadt Wegberg

(Parkgebührenordnung)

 

Aufgrund des § 6 a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.März 2003 (BGBI. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBI. I S. 904), in der Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a Absätze 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 4. Februar 1981 (GV. NRW. S. 48/SVG. NRW. 92), zuletzt geändert durch Artikel 234 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), in Verbindung mit § 38 Buchstabe b des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden

– Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S.528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wegberg vom 26.04.2016 für das Stadtgebiet folgende Parkgebührenordnung erlassen:

 

§ 1

 

Für das Parken auf als gebührenpflichtig ausgewiesenen Parkplätzen und für das Parken innerhalb von angeordneten Parkraumbewirtschaftungszonen erhebt die Stadt Wegberg Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung. Zur Überwachung der Parkzeit in diesen gekennzeichneten und in der Anlage aufgeführten Parkräumen werden Parkscheinautomaten verwendet. Die Anlage ist Bestandteil dieser Gebührenordnung.

 

§ 2

 

Für die gebührenpflichtigen Zeiträume wird die Parkgebühr für die in § 1 aufgeführten Parkräume auf 10 Cent je angefangene 10 Minuten festgesetzt.

 

§ 3

 

Wird an Parkscheinautomaten durch Betätigung der Kurzzeitparktaste ein Parkschein für die Dauer von 15 Minuten ausgestellt, so berechtigt dieser (sofern am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht) im angegebenen Zeitraum – abweichend von § 2 – zum gebührenfreien Parken. Die Nutzung eines Kurzparkscheins ist je Parkvorgang nur einmal zulässig.

 

§ 4

 

Diese Parkgebührenordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Parkscheinautomaten in der Stadt Wegberg (Parkgebührenordnung). Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.

 

Gebührenpflichtige Parkplätze mit Begrenzung der Höchstparkdauer auf eine

Stunde:

 

Kreuzherrenstraße

 

Rathausplatz

 

Bewirtschaftungszeitraum : Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

 

Gebührenpflichtige Parkplätze mit Begrenzung der Höchstparkdauer auf zwei Stunden :

 

Bahnhofstraße (zwischen Rathausplatz und der Straße Am Bahnhof)

Beecker Straße (Zwischen Kreuzherrenstraße und der Straße Im Kieroth)

Grachtstraße

Schwalmaue (ausgenommen 29 Parkplätze eines Bereiches die als gebührenfrei angeordnet sind)

Burgparkplatz/ Burgstraße (ausgenommen 25 Parkplätze eines Bereiches die als gebührenfrei angeordnet sind)

Birkenallee/ Ecke Beecker Straße bis Krankenhaus

Bewirtschaftungszeitraum: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr