26.04.2016 - 7.7 Erlass einer Parkgebührenordnung

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Nelsbach macht deutlich, dass die Freien Wähler gegen eine Parkraumbewirtschaftung sind. Seine Fraktion werde daher auch keiner dementsprechenden Satzung zustimmen.

 

Herr Gellissen kündigt an, für die Variante 2 zu stimmen. Diese entspreche eher den Vorstellungen der CDU-Fraktion einer Parkraumbewirtschaftung.

 

Herr Wolters erläutert, dass es die Intention der SPD-Fraktion sei, die derzeitige Bewirtschaftung mit einer Gebührenerhebung fortzusetzen.

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 19 Ablehnung: 17 Enthaltung: 0

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Beschluss:

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt folgende Gebührenordnung mit der Anlage:

 

Gebührenordnung für Parkscheinautomaten in der Stadt Wegberg

(Parkgebührenordnung)

 

Aufgrund des § 6 a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.März 2003 (BGBI. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBI. I S. 904), in der Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a Absätze 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 4. Februar 1981 (GV. NRW. S. 48/SVG. NRW. 92), zuletzt geändert durch Artikel 234 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), in Verbindung mit § 38 Buchstabe b des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden

– Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S.528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wegberg vom 26.04.2016 für das Stadtgebiet folgende Parkgebührenordnung erlassen:

 

§ 1

 

Für das Parken auf als gebührenpflichtig ausgewiesenen Parkplätzen und für das Parken innerhalb von angeordneten Parkraumbewirtschaftungszonen erhebt die Stadt Wegberg Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung. Zur Überwachung der Parkzeit in diesen gekennzeichneten und in der Anlage aufgeführten Parkräumen werden Parkscheinautomaten verwendet. Die Anlage ist Bestandteil dieser Gebührenordnung.

 

§ 2

 

Für die gebührenpflichtigen Zeiträume wird die Parkgebühr für die in § 1 aufgeführten Parkräume auf 10 Cent je angefangene 10 Minuten festgesetzt.

 

§ 3

 

Wird an Parkscheinautomaten durch Betätigung der Kurzzeitparktaste ein Parkschein für die Dauer von 15 Minuten ausgestellt, so berechtigt dieser (sofern am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht) im angegebenen Zeitraum – abweichend von § 2 – zum gebührenfreien Parken. Die Nutzung eines Kurzparkscheins ist je Parkvorgang nur einmal zulässig.

 

§ 4

 

Diese Parkgebührenordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Parkscheinautomaten in der Stadt Wegberg (Parkgebührenordnung). Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.

 

Gebührenpflichtige Parkplätze mit Begrenzung der Höchstparkdauer auf eine

Stunde:

 

Kreuzherrenstraße

 

Rathausplatz

 

Bewirtschaftungszeitraum : Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

 

Gebührenpflichtige Parkplätze mit Begrenzung der Höchstparkdauer auf zwei Stunden :

 

Bahnhofstraße (zwischen Rathausplatz und der Straße Am Bahnhof)

Beecker Straße (Zwischen Kreuzherrenstraße und der Straße Im Kieroth)

Grachtstraße

Schwalmaue (ausgenommen 29 Parkplätze eines Bereiches die als gebührenfrei angeordnet sind)

Burgparkplatz/ Burgstraße (ausgenommen 25 Parkplätze eines Bereiches die als gebührenfrei angeordnet sind)

Birkenallee/ Ecke Beecker Straße bis Krankenhaus

Bewirtschaftungszeitraum: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

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