26.04.2016 - 5.1 Anfrage der Fraktion Freie Wähler gem. § 21 der...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.1
- Ausschuss:
- Rat der Stadt Wegberg
- Datum:
- Di., 26.04.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Herr Fabry verliest die folgende Mitteilung:
Mit Schreiben vom 14.04.2016 hat die Fraktion Freie Wähler folgende Anfrage gemäß § 21 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse gestellt:
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
am 14.12.2015 hat der Rat der Stadt Wegberg die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg geändert. In der dazugehörenden Gebührenbedarfsberechnung sind Personalkosten von 50.000 € für die Überwachung einer ortsansässigen Firma ausgewiesen.
Die Fraktion Freie Wähler bittet um die Beantwortung folgender Fragen:
- Wie hoch waren die tatsächlich intern angefallenen Kosten für die Überwachung von Starkverschmutzern in 2013, 2014 und 2015?
- Wie hoch waren die tatsächlich extern angefallenen Kosten für die Überwachung von Starkverschmutzern in 2013, 2014 und 2015?
- Warum müssen die Gebührenzahler diese Kosten tragen;
- Entspricht die Vorgehensweise § 60a Landeswassergesetz NRW?
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Bei dem Ansatz von 50.000 € handelt es sich um kalkulierte Kosten für qualitative und quantitative Analysen von Abwasser innerhalb des städtischen Abwassersystems, die durch beauftragte Dritte (z. B. Institute für Laboranalytik) oder durch eigenes Personal (Materialkosten) durchgeführt werden, sowie um Kosten für erforderliche Gutachten (z. B. auf Veranlassung der Bezirksregierung zur Neuerteilung der Einleitgenehmigung von gereinigtem Abwasser der Kläranlage in das Gewässer). Der Ansatz ist ein Teilbetrag aus der Gesamtheit der Bewirtschaftungskosten. Die Bezeichnung sollte die Leistungen beauftragter externer Dritter herausstellen und ist mit „Personalkosten, Überwachung Fa. Heinen 50.000 €“ unglücklich gewählt. Die Summe der Bewirtschaftungskosten insgesamt ändert sich gleichwohl nicht. Die zu analysierenden Proben werden an den unterschiedlichsten Stellen entnommen und reichen von der Stelle der Einleitung von Abwasser an der Grundstücksgrenze (Überwachung der Indirekteinleiter z. B. Gewerbebetriebe) über den Zulauf zu den Kläranlagen, die Anlage selbst bis zur Einleitung des gereinigten Abwassers in das Gewässer Schwalm.
Beantwortung der Fragen
Frage 1:Wie hoch waren die tatsächlich intern angefallenen Kosten für die Überwachung von Starkverschmutzern in 2013, 2014 und 2015?
Antwort:Der Fachbereich 302 wird versuchen, die Antwort als Anlage zum Protokoll nachzureichen.
Frage 2:Wie hoch waren die tatsächlich extern angefallenen Kosten für die Überwachung von Starkverschmutzern in 2013, 2014 und 2015?
Antwort:Die extern angefallenen Kosten für die Indirekteinleiterüberwachung beliefen sich im Jahr
2013 auf ca. 3.200 €
2014 auf ca. 21.600 €
2015 auf ca. 7.400 €
Frage 3:Warum müssen die Gebührenzahler diese Kosten tragen;
Antwort: Alle Analysen und Gutachten dienen der dauerhaften Sicherstellung der Abwasserreinigung, die durch Einleiterlaubnisse und Betriebsgenehmigungen (Bezirksregierung) normiert ist. Durch Analysen werden alle Prozesse der Abwasserreinigung überprüft und die Allgemeinheit sowie das Betriebspersonal vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen geschützt. Die Pflicht zur Durchführung von Abwasseruntersuchungen leitet sich u.a. aus § 60 LWG - Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen -, § 61 LWG – Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - und der Selbstüberwachungsverordnung von Abwasseranlagen - (SüwVO Abw) ab.
Die Kosten der Analysen (extern bei den Einleitern, intern im Klärprozess) sind nach der Rechtsprechung gebührenrelevant, da sie unverzichtbar mit der Aufgabe Abwasserreinigung verknüpft wird.
Neben den regelmäßigen Kontrollen der Indirekteinleiter zur Einhaltung der satzungsrechtlichen Abwasserparameter werden Analysen für Meßprogramme zur Steuertechnik und Analysen bei Betriebsstörungen benötigt. Die zukünftigen jährlichen Kosten sind sorgfältig als Ansätze für die Gebührenbedarfsberechnung zu kalkulieren, die tatsächlichen erforderlichen Kosten im Haushaltsjahr können jedoch davon teils erheblich abweichen. Werden Ansätze nicht ausgeschöpft, weil Analysen nicht erforderlich waren, kommt das dem Gebührenzahler über die Sonderrücklage zugute.
Frage 4: Entspricht die Vorgehensweise § 60a Landeswassergesetz NRW?
Antwort: Die Vorgehensweise entspricht dem § 60 a Landeswassergesetz NRW.
Siehe auch Antwort zu Frage 3.
