20.12.2016 - 7.5 Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Be...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.5
- Ausschuss:
- Rat der Stadt Wegberg
- Datum:
- Di., 20.12.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau von den Driesch erklärt, dass sie im zuständigen Fachausschuss den kalkulatorischen Zinssatz in Höhe von 5,5 % angesprochen habe. Sie sei weiterhin nicht der Meinung, dass ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 6,5 % bestehen bleiben sollte. Sie findet den kalkulatorischen Zinssatz zu hoch und möchte die Verwaltung beauftragen, die Empfehlung der GPA mit einem kalkulatorischen Zinssatz in Höhe von 6,02 % zu überprüfen.
Herr Nelsbach teilt mit, dass die Fraktion der Freien Wähler –wie im letzten Jahr angekündigt- einer Gebührenerhebung nicht zutimmen werde.
Herr Böhm sagt, dass sich die Stadt in einer Zwangslage befände. Für das Jahr 2018 könne man jedoch -wie von Frau von den Driesch ausgeführt- eine Änderung in Erwägung ziehen. Allerdings nicht mehr für das Jahr 2017.
Herr Wolters erläutert, dass man nicht sagen könne, dass die Verwaltung nichts tue. Es seien tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen notwendig. Entsprechende Gutachten in dieser Sache würden bereits vorliegen.
Herr Nelsbach antwortet, dass Verzögerungen auf Kosten der Bürger stattfinden würden.
Herr Gellissen erklärt, dass dieser Punkt gebühren- und nicht haushaltsrechtlich zu behandeln sei. Gebühren müssten Kosten decken. Demzufolge müssten zunächst die Kosten gesenkt werden, um die Gebühren senken zu können. Eine Erhöhung sei nicht erfreulich. Dem Antrag der AfW-Fraktion wolle er sich aber für 2018 anschließen.
Daraufhin lässt Herr Stock über den Beschlussvorschalg der Verwaltung sowie über den Antrag der AfW-Fraktion abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: 34Ablehnung: 0Enthaltung: 2
Beschlussvorschlag (Antrag der AfW-Fratkion)
Der Rat der Stadt Wegberg beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, die kalkulatorischen Zinsen für 2018 insgesamt auf alle gebührenrechtlichen Einrichtungen zu überprüfen.
Beschluss:
Der Rat beschließt die nachfolgende Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren:
Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von
Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren
vom ________
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496),
- der § 1, 2, 4, 6 bis 8, und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. 2015, S. 666),
- des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), sowie
- des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.),
in seiner Sitzung am _______ die folgende Satzung beschlossen:
1. Abschnitt:
Finanzierung der Abwasserbeseitigung
§ 1
Finanzierung der städtischen Abwasseranlage
(1) Zur Finanzierung der städtischen Abwasseranlage erhebt die Stadt Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge.
(2)Entsprechend § 1 Absatz 2 der Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom 21. Mai 2015 in der jeweils geltenden Fassung stellt die Stadt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (städtische Abwasseranlagen). Hierzu gehören der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z. B. das Kanalnetz, Kläranlagen, Regenwasser-Versickerungsanlagen, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal).
(3)Die städtischen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren zugrunde gelegt wird.
2. Abschnitt:
Gebührenrechtliche Regelungen
§ 2
Abwassergebühren
(1) Für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage erhebt die Stadt nach §§ 4 Absatz 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Absatz 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG.
(2) In die Abwassergebühr wird nach § 2 Absatz 1 Satz 2 AbwAG NRW eingerechnet:
- die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW),
- die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 2 AbwAG NRW),
- die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird ( § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW).
(3) Die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswasser (Regenwassergebühr) sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Absatz 5 KAG NRW).
§ 3
Gebührenmaßstäbe
(1)Die Stadt erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).
(2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4).
(3)Die Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann (§ 5).
§ 4
Schmutzwassergebühren
(1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
(2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 4 Absatz 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Absatz 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die städtische Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Absatz 5).
(3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch den Wasserzähler des örtlichen Wasserversorgers ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt. Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzähler-Daten des Wasserversorgers erfolgt, um dem Gebührenpflichtigen die zweimalige Ablesung seines Wasserzählers zu ersparen. Sie dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt (§ 46 Absatz 1 LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) zu dulden.
(4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasserzähler nach § 4 Absatz 5 Nr. 2 dieser Satzung zu führen. Der Nachweis über den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z. B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert.
(5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichV) zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Stadt nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der städtischen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.
Wasserschwundmengen sind durch einen schriftlichen Antrag spätestens innerhalb der Rechtsbehelfsfrist des Gebührenbescheides durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt (Fachbereich Finanzwirtschaft) geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist).
(6) Auf die Schmutzwassergebühren werden Vorausleistungen nach § 6 Absatz 4 KAG NRW auf der Grundlage der Wassermenge des vorangegangenen Abrechnungszeitraums erhoben. Bei erstmaliger Veranlagung der Schmutzwassergebühren wird eine vorläufige Wassermenge zugrunde gelegt, die sich nach dem durchschnittlichen Frischwasserverbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe richtet.
(7)Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 4,42 €.
§ 5
Niederschlagswassergebühr
(1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage gelangen kann.
(2)Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Die Stadt erstellt durch eine Überfliegung des Stadtgebietes Luftbilder von den Grundstücken. Mit Hilfe der Luftbilder wird ein zeichnerischer Lageplan zur Befragung des Grundstückseigentümers entwickelt, aus welchem sich die bebauten und/oder befestigten abflusswirksamen Flächen ergeben, von denen das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, zu dem zeichnerischen Lageplan Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die abflusswirksamen Flächen durch die Stadt zutreffend ermittelt worden sind. Soweit erforderlich, kann die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen einfordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Stadt geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt (z. B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
(3)Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Stadt innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist.
(4)Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Absatz 1 1,15 €.
(4) Für begrünte Dachflächen, deren Oberflächenwasser den öffentlichen Kanalanlagen zugeführt wird, wird die Niederschlagswassergebühr auf 50 % des Gebührensatzes nach Absatz 4 reduziert. Der reduzierte Gebührensatz beträgt jährlich 0,58 €.
§ 6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1)Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Ermittlung der Wassermenge erfolgt in der Regel für 12 Monate (Abrechnungszeitraum). Stimmt dieser Zeitraum nicht mit dem Kalenderjahr überein, werden die tatsächlichen zugeführten Wassermengen zeitanteilig auf die Kalenderjahre aufgeteilt. Satz 4 findet insbesondere dann Anwendung, wenn sich der Gebührensatz ändert.
(2)Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
(3)Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
§ 7
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind
a)der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der Erbbauberechtigte,
b)der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist,
c)der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Stadt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
(3)Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Stadt die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.
§ 8
Vorausleistung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Schmutzwassergebühr
Mit der endgültigen Festsetzung der Schmutzwassergebühr für den vergangenen Abrechnungszeitraum werden gleichzeitig für den künftigen Abrechnungszeitraum Vorausleistungen erhoben. Bei der Berechnung der Vorausleistung wird der Gebührensatz des laufenden Kalenderjahres angewendet. Weicht die tatsächliche Verbrauchsmenge von der vorausgezahlten Verbrauchsmenge ab, so wird der Erstattungs- bzw. Nachforderungsbetrag auf den nächsten Fälligkeitstermin angerechnet. Die Fälligkeitstermine sind auf den 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. festgelegt.
(2) Niederschlagswassergebühr
Die Niederschlagswassergebühr wird gemeinsam mit der Grundsteuer und anderen Abgaben zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Kalenderjahres fällig.
3. Abschnitt
Beitragsrechtliche Regelungen
§ 9
Kanalanschlussbeitrag
(1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der städtischen Abwasseranlage erhebt die Stadt einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 KAG NRW.
(2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes der Stadt für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der städtischen Abwasseranlage.
(3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 8 Absatz 9 KAG NRW).
§ 10
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können,
2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht
bestehen und
3. für das Grundstück muss
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder
b) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht fest-
gesetzt ist (z. B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das
Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geord-
neten, städtebaulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen.
(2)Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z. B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht vorliegen.
(3)Der Beitragspflicht nach Absatz 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die städtische Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die städtische Abwasseranlage (z. B. in ein von der Stadt betriebenes Mulden-Rigolen-System) gelangen kann.
(4)Grundstück im Sinne des 3. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann.
§ 11
Beitragsmaßstab
(1)Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor.
(2) Als Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche Grundstücksfläche,
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, d.h. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB): die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsstraße zugewandt ist, die das Grundstück wegemäßig erschließt (Tiefenbegrenzung). Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, wird die Fläche von der zu der Erschließungsstraße liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m zugrunde gelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der baulichen Nutzung bestimmt wird, die einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(3)Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
a)bei eingeschossiger Bebaubarkeit: 1,0
b)bei zweigeschossiger Bebaubarkeit: 1,25
c)bei dreigeschossiger Bebaubarkeit: 1,5
d)bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit:1,75
e)bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit: 2,0.
(4)Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl oder nur die zulässige Höhe der Bauwerke und keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als Geschosszahl die Höhe des Bauwerks geteilt durch 3,5 wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.
(5)In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan keine Festsetzungen nach Absatz 4 enthalten sind, ist maßgebend:
a)bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.
(6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.
(7) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Absatz 3 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 erhöht. Dieses gilt auch, wenn Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete, Gewerbegebiete oder Industriegebiete anzusehen sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Nutzung zulässig wäre.
§ 12
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt 4,00 € je Quadratmeter (m²) Veranlagungsfläche.
(2) Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben.
Dieser beträgt:
a)bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 80 % des Beitrags,
b)bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 50 % des Beitrags,
(3)Entfallen die in Absatz 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen.
§ 13
Entstehen der Beitragspflicht
(1)Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
(2)Im Falle des § 14 Absatz 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den Fällen des § 16 Absatz 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit entfallen.
(3)Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(4)In den Fällen des Absatz 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder ein Anschlussbeitrag nach früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder verjährt ist.
§ 14
Beitragspflichtiger
(1)Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 KAG NRW beitragspflichtig.
(2)Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 15
Fälligkeit der Beitragsschuld
(1)Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 16
Auskunftspflichten
(1)Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Stadt die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
§ 17
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom 10. November 2004 in der Fassung der Zwölften Änderungssatzung vom 15. Dezember 2015 tritt am gleichen Tag außer Kraft.
