20.12.2016 - 7.4 Satzung der Stadt Wegberg zur Umlage der Kosten...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.4
- Ausschuss:
- Rat der Stadt Wegberg
- Datum:
- Di., 20.12.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschließt der Rat die nachstehende Satzung:
Satzung der Stadt Wegberg
zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG
vom
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496),
- der §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. 2015, S. 666),
- der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972),
- der §§ 62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV NRW 2016, S. 559 ff.),
in seiner Sitzung am _________ folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Umfang der Unterhaltungspflicht bei Gewässern
(1) Im Gebiet der Stadt Wegberg obliegt die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer gemäß § 62 Absatz 1 Nummer 2 LWG NRW für die zu diesem Wasser- und Bodenverband rechnenden Gebiete dem Schwalmverband.
Das nicht zum Schwalmverband zählende Stadtgebiet ist Verbandsgebiet des Eifel-Rurverbandes. Die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung obliegt in diesem Gebiet gemäß § 62 Absatz 1 Nummer 2 LWG NRW der Stadt Wegberg.
(2)Zur Gewässerunterhaltungspflicht gehört gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 WHG:
- die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses (§ 39 Absatz 1 Nummer 1 WHG),
- die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss (§ 39 Absatz 1 Nummer 2 WHG),
- die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schifffahrtsanlegestellen (§ 39 Absatz 1 Nummer 3 WHG),
- die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen (§ 39 Absatz 1 Nummer 4 WHG),
- die Erhaltung des Gewässers in einen Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht (§ 39 Absatz 1 Nummer 5 WHG).
Gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 WHG muss die Gewässerunterhaltung sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Die Gewässerunterhaltung muss gemäß § 39 Absatz 2 Satz 2 WHG den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Gemäß § 39 Absatz 2 Satz 3 WHG ist bei der Gewässerunterhaltung der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3)Gemäß § 61 Satz 1 LWG NRW erstreckt sich die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers auf das Gewässerbett und auf die Ufer. Zur Unterhaltung gehört nach § 61 Satz 2 LWG NRW auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist.
(4)Die Stadt Wegberg wird vom Schwalmverband als auch vom Eifel-Rurverband zu Beiträgen für die Gewässerunterhaltung, den Gewässerausbau und für den Ausgleich der Wasserführung gemäß § 62 Absatz 3 LWG NRW in Verbindung mit § 64 Absatz 2 LWG NRW herangezogen. Daneben entstehen ihr Kosten für die genannten Maßnahmen an den von ihr selbst zu unterhaltenden Gewässern.
§ 2
Umlage des Unterhaltungsaufwandes
(1) Die Stadt Wegberg legt den Aufwand und die Kosten für die Gewässerunterhaltung der in § 1 genannten Gewässer gemäß § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 LWG NRW auf die Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet um. Eine Umlage des Aufwandes bzw. Kosten erfolgt auf der Grundlage des § 64 Absatz 1 Satz 4 bis 6 LWG NRW nur, soweit der Aufwand bzw. die Kosten nicht durch Anteile der sog. Erschwerer (§§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 4 LWG NRW) und Finanzierungshilfen des Landes (§ 64 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 72 LWG NRW) gedeckt sind.
Für die weiteren genannten Gewässer 2. Ordnung und der sonstigen Gewässer, bei denen die Stadt die Unterhaltung selbst durchführt, legt die Stadt den ihr aus der Unterhaltung der Gewässer entstehenden Aufwand gemäß § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 LWG NRW ebenfalls nach den gleichen Maßgaben um.
(2)Die Gewässerunterhaltungsgebühr beinhaltet nach § 64 Absatz 1 Satz 2 LWG NRW zusätzlich
- die Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung der Umlage,
- den Aufwand für die Ermittlung der Grundlagen für die Umlage sowie
- die Kosten für das Gewässerkonzept (§ 74 Absatz 2 LWG NRW).
§ 3
Erschwerer
(1) Erschwerer sind nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LWG NRW Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, welche die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren, d. h. insbesondere bestimmte Hindernisse für den Wasserabfluss schaffen. Hierzu gehören z.B. Gewässerverrohrungen, Brückenbauwerke und Einleitungsstellen von öffentlichen Regenwasserkanälen in ein Gewässer.
(2) Der Schwalmverband belastet die Erschwerer eigenständig mit den Erschwerniskosten und lediglich die Restkosten werden weitergegeben.
Im Einzugsgebiet des Eifel-Rurverbandes werden als Erschwereranteil pauschal 20% von den Aufwendungen vorab abgezogen.
§ 4
Gebührenpflichtige
(1)Gebührenpflichtig für den in § 1 Absatz 4 genannten Aufwand sind nach § 64 Absatz 1 LWG die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet desjenigen Gewässers, in welchem das Grundstück gelegen ist und die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheides im Grundbuch als Grundstückseigentümer eingetragen sind. Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet sind alle Grundstücke innerhalb eines Bereichs von Wasserscheiden, von denen aus ein Zufluss des Wassers zum Gewässer erfolgen kann. Ein Grundstück kann auch zu mehreren seitlichen Einzugsgebieten gehören. Auf einen unmittelbaren Zufluss zum Gewässer kommt es nicht an. Entscheidend ist allein die Lage des Grundstücks im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers.
Ein Grundstück kann zu beiden Einzugsgebieten (Schwalmverband, Eifel-Rurverband) gehören.
(2) Die Zugehörigkeit ergibt sich aus den Satzungen der Wasser- und Bodenverbände und den dazu gehörenden Anlagen. Jedes Grundstück wird für die Umlage der Kosten entsprechend seiner anteiligen Zugehörigkeit zu den beiden Einzugsgebieten als Grundlage herangezogen.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Buchgrundstück
(4) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte (§ 64 Absatz 1 Satz 3 LWG NRW). Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(5) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenpflicht entsteht zu Beginn des Kalenderjahres.
(6) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Einen Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Stadt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
§ 5
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühr bemisst sich gemäß § 64 Absatz 1 Satz 8 LWG NRW pro Quadratmeter (1 Ar = 100 m²) Grundstücksfläche. Dabei werden die Kosten zur Erfüllung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung (§ 1 dieser Satzung) gemäß § 64 Absatz 1 Satz 7 LWG NRW zu 90 % auf die versiegelten Flächen und zu 10 % auf die übrigen (= unversiegelten) Flächen umgelegt, die sich auf Grundstücken befinden, die im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers liegen.
(2) Versiegelte Flächen im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 7 LWG NRW sind alle Flächen, auf denen bauliche Anlagen jedweder Art oder sonstige vom natürlichen Wasserabfluss abweichende Versiegelungen des Bodens vorzufinden sind. Versiegelte Flächen sind hiernach insbesondere die mit Gebäuden bebauten Flächen sowie die Befestigung von Flächen durch Beton, Asphalt, Schotter oder ähnliche Materialien.
(3) Übrige Flächen im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 7 LWG NRW sind alle unversiegelten Flächen, die eine natürliche Bodenbeschaffenheit aufweisen. Hierzu gehören insbesondere Rasenflächen, Blumenbeete, Wiesen, Äcker, Weiden und Waldflächen.
(4) Die Flächengrößen werden im Wege der Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen ermittelt. Hierzu ist von den Gebührenpflichtigen auf Anforderung durch die Stadt ein ausgefüllter Erklärungsbogen über die Größe der versiegelten Flächen und der übrigen (= unversiegelten) Flächen vorzulegen (Mitwirkungspflicht). Die Stadt prüft die Angaben und kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Bei Grundstücken, für die keine bzw. keine prüffähigen Angaben der Gebührenpflichtigen vorliegen, wird die Fläche von der Stadt im Wege der Schätzung ermittelt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur verursachergerechten Abrechnung der Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 64 Absatz 1 LWG NRW und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung dieser Gebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
(5) Ändert sich die versiegelte oder die übrige, nicht versiegelte Fläche des Grundstücks, so hat der Gebührenpflichtige die Größe der neuen Flächen binnen eines Monats nach Änderung der Stadt anzuzeigen. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 6
Gebührensatz
(1) Die Gebühr beträgt
A)im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes:
a) für die versiegelten Flächen 6,79 €
b) für die unversiegelten Flächen 0,05 €
B)im Einzugsgebiet des Wasserverbandes Eifel-Rur:
a) für die versiegelten Flächen 2,17 €
b) für die unversiegelten Flächen 0,02 €
je Ar (1 Ar = 100 qm). Die tatsächliche Abrechnung erfolgt nach qm.
§ 7
Fälligkeit
Die Gebühren werden für ein Kalenderjahr durch Gebührenbescheid festgesetzt. Der Bescheid kann mit einem anderen Abgabenbescheid verbunden sein. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 8
Mitwirkungspflicht, Betretungsrecht
(1) Die Gebührenpflichtigen haben alle für das Errechnen der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Gebührenpflichtigen haben zu dulden, dass Mitarbeiter oder Beauftragte der Stadt mit Berechtigungsausweis die Grundstücke betreten können, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a)als Gebührenpflichtiger entgegen § 5 Absatz 4 seinen Mitteilungspflichten nicht nachkommt oder Veränderungen hinsichtlich der Zuordnung von Flächen zu den einzelnen Flächenarten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
b)als Gebührenpflichtiger entgegen § 8 Absatz 1 die zur Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
c)als Gebührenpflichtiger entgegen § 8 Absatz 2 Beauftragte der Stadt daran hindert, das Grundstück zu betreten, um Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet.
§ 10
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz für die Unterhaltung der eigenbetreuten Gewässer vom 16. Dezember 1999 in der Elften Änderungssatzung vom 15.12.2015 tritt am gleichen Tag außer Kraft.
