28.11.2017 - 2.3 Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes fü...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Ratsfrau Otten erkundigt sich mit Bezug auf die hierzu in der Sitzung am 19.09.2017 vorgelegte Beratungsvorlage, nach einer möglichen Ausweitung des Plangebietes.

Bürgermeister Stock erläutert, dass, wie in der Vorlage angegeben, zurzeit  diesbezüglich noch Gespräche geführt würden. Eine evtl. Anpassung werde bis zur Ratssitzung geklärt und dann kommuniziert.

 

Ratsherr Nießen regt an, die vorgesehenen Grünstreifen nicht in das Eigentum der Stadt zu übernehmen, sondern beim Investor oder den zukünftigen Eigentümern verbleiben zu lassen, da die Stadt ansonsten für die Pflege bzw. den Kosten zuständig sei.

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Abstimmungsergebnis:einstimmig

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Beschluss:

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe schlägt dem Rat der Stadt vor, die Aufstellung des Bebauungsplanes VI-16, Rath-Anhoven – Oestricher Weg zu beschließen.

 

Das Plangebiet, in einer Gesamtgröße von ca 0,8 ha befindet sich südlich angrenzend zur bestehenden Bebauung des Oestricher Weges. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist in der beigefügten Kartengrundlage eindeutig festgelegt.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Wohnbebauung am südlichen Rand der Ortslage Rath-Anhoven zu schaffen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekannt zu machen.

 

Gemäß § 13b Baugesetzbuch (BauGB) wird dieser Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

Grundlage für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 666 / SGV. NRW 2023) in Verbindung mit den §§ 2 und 13b des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S.2414). Beide Rechtsvorschriften gelten in der derzeit gültigen Fassung.

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