15.02.2018 - 6.1.2 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenha...

Beschluss:
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis:einstimmig

 

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Beschluss:

Der Rat beschließt folgende Ordnungsbehördliche Verordnung:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen

 

Aufgrund des § 6 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208), und der §§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Wegberg vom         folgende Verordnung erlassen:

 

§ 1

Verkaufsstellen, in den nachfolgend aufgeführten Straßen, dürfen am Sonntag, den 15.04.2018,  in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

Wegberger Fußgängerzone, 41844 Wegberg auf der Hauptstraße,

Passage- Alt- Berk, An der Gracht, Karmelitergasse sowie der Straße Rathausplatz.

 

§ 2

Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

 

 

 

 

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.wegberg.de/public/to020?TOLFDNR=16663&selfaction=print