10.07.2018 - 8.1.1 Preisanpassung der städtischen Theaterveranstal...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Wolters teilt für die SPD-Fraktion mit, dass diese dem Verwaltungsvorschlag folgen werde. Er empfindet die Forderung einer vollumfänglichen Kostendeckung als unverständlich, ein Theater sei nie kostendeckend. Kultur sei ein Fundament des demokratischen Zusammenseins, unabhängig vom sozialen Stand einer Person. Weiter spricht er sich für eine moderate Preiserhöhung aus.

Frau Dahmen-Langela schließt sich für ihre Fraktion der Meinung der SPD-Fraktion an. Es sei Aufgabe der Stadt, auch finanziell benachteiligten Bürgern Kulturleben zugänglich zu machen. Die Verwaltung habe hier einen vernünftigen Konsens gefunden. Alles andere sei unverantwortlich.

Frau Merz-Valsamidis sagt, dass eine moderate Preiserhöhung bereits zu viel sei. Kultur gehöre zu einer gewachsenen Lebensqualität.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:22 (CDU, AfW, FDP, Freie Wähler)

Ablehnung:13 (BM, SPD, Die Linke, Bündnis90/Die Grünen)

Enthaltung:  0

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Beschluss:

  1. Der Rat beschließt, die HSK Maßnahme „Reduzierung oder Streichung von Theaterveranstaltungen“ ab dem Jahr 2019 mit den Konsolidierungsbeiträgen von (8.000 Euro + 5.000 Euro =) 13.000 Euro fortzusetzen.
  2. Der Rat beschließt, die Preise im Theaterabonnement der Stadt wie folgt anzuheben:

 

Rang

Abopreis

Einzelkarten

regulär

ermäßigt *

regulär

ermäßigt*

I

107,80 €

101,80 €

29,70 €

27,70 €

II

102,80 €

96,80 €

27,70 €

25,70 €

III

97,80 €

91,80 €

25,70 €

23,70 €

 

 

Die Ermäßigungsgründe für folgende Personenkreise:

 

  • Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre,
  • Schüler und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
  • Personen, die ein „Freiwilliges Soziales Jahr“ oder den „Bundesfreiwilligendienst“ ableisten,
  • Schwerbehinderte mit Schwerbehindertenausweis (mindestens 50%),
  • Inhaber der EURECARD,
  • Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt u.a.),
  • Empfänger von Wohngeld und
  • Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter),

 

sollen aus sozialen Gründen beibehalten werden. Die Anspruchsvoraussetzung muss durch Vorlage entsprechender aktueller Belege nachgewiesen werden.

 

 

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