14.05.2019 - 2.3 Bebauungsplan III-4B, Arsbeck - Auf dem Kamp, 2...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Ratsherr Bonitz teilt mit, dass sich durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes die Befürchtungen der SPD-Fraktion bestätigt hätten. Er zitiert wie folgt aus der Entwurfsbegründung zum Bebauungsplan: „Zukünftig unterliegen im Plangebiet Einfriedungen, bezogen auf ihre Lage auf den Grundstücken, damit keinerlei Regelungen, mit der Konsequenz, dass Vorgartenbereiche dann vollflächig (etwa mit Mauern, Stabgitterzäunen mit Kunststoffgeflecht, Bretterwänden oder vergleichbaren Materialien) zum Straßenraum eingefriedet werden können.“

Aus diesem Grund werde seine Fraktion gegen den Beschlussvorschlag stimmen.

 

 

Ergänzung der ursprünglichen Fassung der Niederschrift:

Der nachfolgende Absatz wurde im Rahmen der Genehmigung der Niederschrift in der Sitzung des Fachausschusses am 25.06.2019, TOP 1.1 noch nachträglich aufgenommen:

 

„Der sachkundige Bürger Dr. Arndt schließt sich den Ausführungen des Ratsmitglieds Herrn Bonitz an. Er teilt die Bedenken, dass die Hauseigentümer ihre Grundstücke mit Plastikzäunen umgeben anstatt mit umweltfreundlichen Hecken zu bepflanzen. Außerdem würde er es begrüßen, wenn in Zukunft bei neuen Bebauungsplänen die textlichen Vorgaben einen nahezu klimaneutralen Wert des CO2-Ausstosses für das Gebäude fordern.„

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 14 (CDU/Aktiv für Wegberg/Die Linke/Freie Wähler)

Ablehnung:   6 (SPD + 1x Bündnis90/Die Grünen)

Enthaltung:   3 (FDP + 1x Bündnis90/Die Grünen)

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Beschluss:

1.

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, er möge – unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Anlage 4 – den von der Verwaltung vorgeschlagenen Beschlussempfehlungen hinsichlich der vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, wie beschrieben, folgen.

 

2.

Für den Fall, dass der Rat der Stadt im Sinne des Beschlussvorschlages Nr. 1 entscheidet, wird dem Rat ferner empfohlen, den Bebauungsplan III-4B, Arsbeck – Auf dem Kamp, 2. Teilbebauungsplan / 1. Änderung in der ergänzten Fassung als Satzung beschliessen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss öffentlich bekanntzumachen.

 

Ziel des Verfahren ist die Angleichung der Gestaltungsvorschriften an den Bebauungsplan III-4, Arsbeck – Auf dem Kamp durch Streichung der Festsetzungen zur Lage der Einfriedungen auf den Grundstücken im Bebauungsplan III-4B, Arsbeck – Auf dem Kamp, 2. Teilbebauungsplan / 1. Änderung.

 

Das Plangebiet des Bebauungsplan III-4B, Arsbeck – Auf dem Kamp, 2. Teilbebauungsplan / 1. Änderung liegt innerhalb der Gemarkung Arsbeck, zwischen den Straßen Auf dem Kamp im Norden, der Heiderstraße im Osten und der Kampstraße im Süden.  Die genaue Abgrenzung ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich (Anlage 1).

 

Gemäß § 13 BauGB wurde dieser Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung sowie ohne frühzeitige Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung aufgestellt.

 

Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung wird als Entscheidungsbegründung in der Fassung von Januar 2019 übernommen.

 

 

Mit Bekanntmachung dieses Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan III-4B, Arsbeck – Auf dem Kamp, 2. Teilbebauungsplan / 1. Änderung rechtskräftig, zugleich wird der ursprüngliche Bebauungsplan, III-4B, Arsbeck – Auf dem Kamp, 2. Teilbebauungsplan ausser kraft gesetzt.

 

 

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 1, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) und § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung- (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV.NRW S. 421/SGV. NRW. 232)

 

Die vorgenannten Rechtsvorschriften gelten in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.