09.07.2019 - 6.1.1 Bebauungsplan III-3, Dalheim-Rödgen - St.-Josef...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis: 

Zustimmung: 30 (BM, CDU, SPD, Die Linke, Aktiv für Wegberg, FDP, Freie Wähler)

Ablehnung:   3 (Bündnis90/Die Grünen)

Enthaltung:   0

 

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Beschluss:

1.

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt - unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Anlage 4 -, dass den vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen, wie beschrieben, entsprochen wird und die hierin genannten Ergänzungen in den Bebauungsplanentwurf übernommen werden.

 

2.

Der Rat beschließt, den Bebauungsplan III-3, Dalheim-Rödgen – St.-Josefsweiler / 2. Änderung in der geänderten Fassung als Satzung.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss öffentlich bekanntzumachen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umnutzung der derzeitigen Grünfläche in eine Fläche für Wohnnutzung zu schaffen.

 

Das Plangebiet des Bebauungsplans III-3, Dalheim-Rödgen – St.-Josefsweiler / 2. Änderung liegt in der Ortslage Rödgen innerhalb des Wohnbereiches St.-Josefsweiler. Die genaue Abgrenzung ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich (Anlage 1).

 

Gemäß § 13a BauGB wurde dieser Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.

 

Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung wird als Entscheidungsbegründung in der Fassung von November 2018 übernommen.

 

Mit Inkrafttreten dieses Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan III-3, Dalheim-Rödgen – St.-Josefsweiler / 2. Änderung rechtskräftig.

Zugleich werden die für den Geltungsbereich geltenden ursprünglichen Festsetzungen des Bebauungsplans III-3, Dalheim-Rödgen – St.-Josefsweiler ausser Kraft gesetzt.

 

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 1, 10 und 13a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) und § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung- (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV.NRW S. 421/SGV. NRW. 232)

 

Die vorgenannten Rechtsvorschriften gelten in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.

 

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