23.06.2020 - 11 Erlass der Ersten Änderungssatzung zur Wochenma...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11
- Ausschuss:
- Rat der Stadt Wegberg
- Datum:
- Di., 23.06.2020
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Arndt bittet darum, dass die entsprechenen Verbotsschilder mit einer Uhrzeit beschriftet werden.
Frau Karneth sagt, dass die Beschilderung zunächst nur probeweise erfolge, aber bei einer Festinstallation die Uhrzeit selbstverständlich ausgewiesen werde.
Herr Nießen bittet, dass der Bereich des Wochenmarktes kenntlich gemacht werde und nicht die gesamte Fußgängerzone nicht zu dieser Zeit mit dem Fahrrad befahren werden dürfe.
Beschluss:
Der Rat beschließt die folgende Erste Änderungssatzung zur Wochenmarktsatzung:
Erste Änderungsatzung zur Wochenmarktsatzung der Stadt Wegberg vom
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), und der §§ 67 und 69 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), in seiner Sitzung am 23. Juni 2020 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung für den Wochenmarkt der Stadt Wegberg (Wochenmarktsatzung) vom 19. Februar 2020 wird wie folgt geändert:
1. nach § 7 werden folgende §§ 8 und 9 eingefügt:
§ 8
Verbot des Radfahrens
Am Markttag ist das Befahren des Marktplatzes (§ 3) mit dem Fahrrad oder dem Elektrofahrrad (E-Bike, Pedelec) während der Marktzeiten (§ 2) untersagt.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 am Markttag während der Marktzeiten den Marktplatz mit dem Fahrrad oder Elektrofahrrad befährt.“
2. Der bisherige § 8 wird zu § 10.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
