25.08.2020 - 2.1 Bebauungsplanverfahren I-47, Wegberg - Beecker ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Ratsfrau Otten positioniert sich zu dem vorlegten Planentwürfen. Ihre Fraktion spreche sich für eine reine Wohnbebauung aus. Ferner werde die Zufahrt über den schmalen Stichweg kritisch gesehen. Ihrer Fraktion sei auch nicht klar warum ein solcher Antrag jetzt gestellt werde.

 

Der Techn. Beigeordnete Thies erläutert, dass er selbst mit dem Investor gesprochen und ihn darauf hingewiesen habe, dass dort durchaus eine hochwertigere Bebauung vorstellbar sei. Dieser Anregung sei der Investor jedoch leider nicht gefolgt.

 

Herr Bonitz teilt für die SPD-Fraktion mit, dass man sich mit der Planung nicht anfreunden könne. Das Verhältnis zwischen Wohnfläche und Parken stehe hier nicht in einem angemessenen Verhältnis. Die SPD lehne die vorliegende Planung ab.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 16 (10 CDU, 2 FDP, 1 FW, 2 Aktiv für Wegberg, 1 Die Grünen)

Ablehnung: 7 (6 SPD, 1x Bündnis90/Die Grünen)

Enthaltung: 0

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Beschluss:

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe schlägt dem Rat der Stadt Wegberg vor, die Aufstellung des Bebauungsplanes I-47, Wegberg – Beecker Straße/ Parkplatz Volksbank zu beschließen.

Das Plangebiet liegt im Blockinnenbereich der Straßen Beecker Straße, Krankenhausstraße und Im Kieroth. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist in der beigefügten Kartengrundlage eindeutig festgelegt.

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umnutzung einer Parkplatzfläche für einen Garagenhof und für Wohnbebauung zu schaffen.

Gemäß § 13 a BauGB wird dieser Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekannt zu machen.

Grundlage für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666 / SGV. NRW 2023) in Verbindung mit den §§ 2 und 13 a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634). Beide Rechtsvorschriften gelten in der derzeit gültigen Fassung.

 

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