01.09.2020 - 5.2.3 Bebauungsplan VI-15A, Rath-Anhoven - Erweiterun...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 30 (BM, CDU, SPD, FDP, Freie Wähler, Ratsfrau Dahmen-Langela, Aktiv für Wegberg)

Ablehnung:   3 (Bündnis90/Die Grünen)

Enthaltung:   0

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Beschluss:

 

1.

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt, - unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Anlagen 5 bis 8 - , dass den vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen, wie dort beschrieben, entsprochen wird und die hierin genannten Ergänzungen in den Bebauungsplanentwurf übernommen werden.

 

2.

Der Rat beschließt den Bebauungsplan VI-15A, Rath-Anhoven – Erweiterung Gewerbegebiet West / 1. TB. in der geänderten Fassung als Satzung.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss öffentlich bekanntzumachen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung des Gewerbegebietes Rath-Anhoven zu schaffen.

Der Bebauungsplan soll Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten.

 

Das Plangebiet des Bebauungsplans VI-15, Rath-Anhoven – Erweiterung Gewerbegebiet West / 1. TB befindet sich westlich angrenzend zum bestehenden Gewerbegebiet Rath-Anhoven. Es wird im Norden durch die Straße In Schönhausen, im Osten durch den Beeckbach und im Westen durch einen Wirtschaftsweg begrenzt. Die genaue Abgrenzung ist aus dem der Beratungsvorlage beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich (Anlage 1).

 

Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung wird in der bereits aktualisierten Fassung als Entscheidungsbegründung (Stand: 06.08.2020) übernommen.

 

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 1, 10 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) und § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung- (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV.NRW S. 421/SGV. NRW. 232)

 

Die vorgenannten Rechtsvorschriften gelten in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.

 

Mit Bekanntmachung dieses Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan VI-15A, Rath-Anhoven – Erweiterung Gewerbegebiet West / 1. TB. in Kraft.

3.

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt die Eintragung des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorgefundenen römischen Landgutes als Bodendenkmal B-029 - „villa rustica bei Rath-Anhoven“ in die Denkmalliste der Stadt Wegberg. Der Schutzbereich des Bodendenkmals ist im Bebauungsplan graphisch dargestellt.