24.11.2020 - 2.2 Vierzehnte Änderungssatzung zur Gebührensatzung...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

Ratsherr Ostendorp hat einige Fragen zur Stellungnahme des RPA:

 

Seite 3

2.1 Grundgebühr

Die Summe der Veränderung und der Prozentsatz stimmen nicht überein.

 

Seite 7

5 Kostendeckung

Hier wird die Aussage getätigt, das die Kalkulation der Abfallgebühren transparent, nachvollziehbar und vollständig erfolgte. Ist diese auch sachlich und rechnerisch richtig?

 

Herr Lenzen erwidert, dass die Kalkulation selbstverständlich sachlich und rechnerisch richtig sei. Bezüglich des Prozentsatzes wird es noch eine Klarstellung zur Niederschrift geben.

 

Ratsherr Müller fragt nach, ob auch eine Windel extra Entsorgung geprüft worden sei. Diese Entsorgung belaste die Bürger/Innen besonders. Welche Überlegungen gibt es hierzu aktuell?

 

Herr Lenzen teilt mit, dass bisher keine Prüfung erfolgt sei. Er weist darauf hin, dass die Entsorgungskosten direkt aus dem Haushalt zur Verfügung gestellt werden müssen. Ratsherr Müller kündigt einen entsprechenden Antrag seiner Fraktion zur Prüfung der „Windelentsorgung“ an.

 

Ausschussvorsitzender Wolters stellt fest, dass bis zur Haupt- und Finanzausschusssitzung die fehlerhafte Berechnung berichtigt und nachgereicht werden müsse.

 

Anmerkung der Schriftführung:

Die Stellungahme des Rechnungsprüfungsamtes wurde berichtigt und ist als Anlage der Niederschrift beigefügt.

Reduzieren

Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür

Reduzieren

Beschluss:

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften schlägt dem Haupt- und Finanzausschuss vor, dem Rat der Stadt Wegberg zu empfehlen, auf der Grundlage der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2021 die nachstehende Änderungssatzung zu beschließen:

 

Vierzehnte Änderungssatzung zur Gebührensatzung

zur Satzung über die Abfallentsorgung

in der Stadt Wegberg vom …

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), des § 9 des Landesabfallgesetzes vom
21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07. April 2017 (GV. NRW. S. 442), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in seiner Sitzung am 18. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg, zuletzt geändert durch die dreizehnte Änderungssatzung vom 18. Dezember 2019, wird wie folgt geändert:

 

1) Der § 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

„c) für die Jahresgebühr einer Biotonne mit dem Beginn des Monats, im dem    die Bereitstellung durch die Stadt erfolgt.

 Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Anfahren des Grundstückes zum Zweck der Leerung dieses Gefäßes eingestellt wird und das Abfallgefäß entfernt wird.“

 

2) Der § 3 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

           „c) für die Jahresgebühr einer Biotonne mit dem ersten des auf den Eigentumswechsel (Eintrag im Grundbuch) folgenden Monats.“

 

3) Der § 4 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

„c) bei der Jahresgebühr einer Biotonne

 

das Volumen der auf dem angeschlossenen Grundstück vorgehaltenen Biotonne. Die Nutzung einer Biotonne ist freiwillig. Das Volumen der Biotonne kann zwischen den Größen 120 Liter und 240 Liter frei gewählt werden. In der Jahresgebühr sind alle Leerungen enthalten. Die Biotonne wird nicht gewogen.

 

 Nachträgliche Änderungen des Volumens werden jeweils zum Beginn des nächsten Monats vorgenommen.

 

 Bei Wohnungsleerständen, die über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten bestehen, entfällt die Gebührenpflicht ab dem ersten Tag des auf die Veränderung folgenden Monats.“

 

4)  In § 5 Absatz 1 Buchst. A) a) wird die Zahl „42,80“ durch die Zahl „44,50“

ersetzt.

 

5)  In § 5 Absatz 1 Buchst. A) b) wird die Zahl „68,50“ durch die Zahl „71,20“

ersetzt.

 

6)  In § 5 Absatz 1 Buchst. A) c) wird die Zahl „85,60“ durch die Zahl „89,00“

 ersetzt.

 

7)  In § 5 Absatz 1 Buchst. A) d) wird die Zahl „685,00“ durch die Zahl „712,10“

 ersetzt.

 

8)  In § 5 Absatz 1 Buchst. B) a) Satz 3 wird die Zahl „0,26“ durch die Zahl „0,29“

 ersetzt.

 

9)  In § 5 Absatz 1 Buchst. B) b) Satz 2 werden die Zahl „0,26“ durch die Zahl

 „0,29“ und die Zahl „5,20“ durch die Zahl „6,00“ ersetzt.

 

10)  In § 5 Absatz 1 Buchst. B) c) werden die Zahl „65,00“ durch die Zahl „75,00“,

 die Zahl „104,00“ durch die Zahl „120,00“, die Zahl „130,00“ durch die Zahl

 „150,00“ und die Zahl „1.040,00“ durch die Zahl „1.200,00“ersetzt.

 

11) Der § 5 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

 „C)  Jahresgebühr

        für Biotonnen mit

 

a)     120 Liter Volumen   60,00 €

b)     240 Liter Volumen   90,00 €“

 

12) In § 5 Absatz 2 wird der Satz 1 nach dem Wort „Benutzungsgebühren“ mit „gem. Abs. 1A und B“ ergänzt.

 

13) In § 5 Absatz 3 wird der Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:

 „Sie betragen bei Rest- und Bioabfall 40,30 € und bei Altpapier 6,52 €.“

 

14) In § 5 Absatz 4 Satz 3 wird die Zahl „0,74“ durch die Zahl „0,67“ ersetzt.

 

15) In § 5 Absatz 4 Satz 4 wird die Zahl „7,71“ durch die Zahl „3,50“ ersetzt.

 

16) In § 5 Absatz 5 Buchstabe a) wird die Zahl „10,10“ durch die Zahl „8,27“ ersetzt.

 

17) In § 5 Absatz 5 Buchstabe b) wird die Zahl „99,81“ durch die Zahl „21,19“ ersetzt.

 

18) In § 5 Absatz 6 2. Buchstabe a) wird die Zahl „200,46“ durch die Zahl „91,00“ ersetzt.

 

19) In § 5 Absatz 6 2. Buchstabe b) wird die Zahl „81,12“ durch die Zahl „21,19“ ersetzt.

 

 

Artikel II

 

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

 

 

Reduzieren

Anlagen