24.11.2020 - 3.5 Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Abf...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.5
- Datum:
- Di., 24.11.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, für das Jahr 2021, die nachstehende Änderungssatzung zu beschließen:
Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Wegberg vom …
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S 685), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBI. I S. 212ff.), § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBI. I S. 1938ff.), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBI. I S. 212), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, 975), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BHBI. I S. 2353), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 3. Juli 2012 folgende Satzung erlassen:
Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg, wird wie folgt geändert:
1) In § 2 Absatz 2 wird die Nummer „3.“ in „4.“, die Nummer „4.“ in „5.“, die Nummer „5.“ in „6.“, die Nummer „6.“ in „7.“, die Nummer „7.“ in „8.“ und die Nummer „8.“ in „9.“ geändert.
2) Der § 2 Absatz 2 wird zwischen den Nummern 2. und 4. wie folgt ergänzt:
„3. Einsammeln und Befördern von Bioabfall. Hierzu zählen z. B. Baum- und Strauchschnitt, Blumen, Pflanzen (ohne Topf), Brot- und Küchenreste, Eierschalen, Laub und Rasenschnitt, Nichtflüssige Milchprodukte (z. B. Käse), Obst- und Gemüsereste, rohe Speisereste, Fleisch- und Fischreste, Teebeutel, Kaffeesatz, Filtertüten und Wildkräuter.
3) In § 9 Absatz 4 wird die Nummer „4.“ in „5.“ geändert.
4) Der § 9 Absatz 4 wird zwischen den Nummern 3. und 5. wie folgt ergänzt:
„4. braune Behälter für Bioabfall“
5) Der § 10 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
„Für die Aufnahme von Bioabfall werden, auf Antrag, Biotonnen mit einem Gesamtvolumen von 120 Litern und 240 Litern zur Verfügung gestellt.“
6) In § 13 Absatz 4 wird die Nummer „4.“ in „5.“, die Nummer „5.“ in „6.“, die Nummer „6.“ in „7.“, die Nummer „7.“ in „8.“, und die Nummer „8.“ in „9.“ geändert.
7) Der § 13 Absatz 4 wird zwischen den Nummern 3. und 5. wie folgt ergänzt:
„4. Bioabfälle sind in den braunen Abfallbehälter (Biotonne) einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Dies gilt nur, sofern die Biotonne freiwillig genutzt wird.
Ansonsten sind die Bioabfälle (Brot- und Küchenreste, Eierschalen, Nichtflüssige Milchprodukte (z. B. Käse), Obst- und Gemüsereste, rohe Speisereste, Fleisch- und Fischreste, Teebeutel, Kaffeesatz und Filtertüten) in den grauen Abfallbehälter für Restabfall einzufüllen. Soweit eine Biotonne nicht beantragt wurde, sind Garten- und Grünabfälle gemäß § 13 Absatz 4 Nr. 6 zu entsorgen.“
8) In § 13 Absatz 4 Nummer 6 wird der Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Abfuhr von Grünabfällen erfolgt an 6 Terminen während der Monate März bis Dezember.“
9) In § 14 Absatz 1 werden hinter „(gelbe Tonne/gelber Sack)“ die Worte „und Bioabfall“ eingefügt.
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
