02.02.2021 - 2.1 15. Änderung des Flächennutzungsplanes „Helpens...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Ratsherr Bonitz teilt mit, dass seine Fraktion die Planungen begrüße. Er könne sich dort ggf. auch die Errichtung eines Alten- oder Pflegeheims vorstellen und erkundigt sich ob dies durch die Festlegung auf Wohnnutzung ausgeschlossen sei.

Dies wird durch den Techn. Beigeordneten verneint.

 

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Abstimmungsergebnis:  einstimmig dafür

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Beschluss:

 

  1. Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, er möge zur Einleitung des vorbereitenden Bauleitplanverfahrens, den Aufstellungsbeschluss zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes „Helpensteinstraße“ beschließen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, am südlichen Rand von Arsbeck eine rund 5 ha große zusätzliche Wohnbaufläche auszuweisen.

 

Das Plangebiet liegt angrenzend zur Ortslage Arsbeck und wird begrenzt von der Helpensteinstraße und der Ortsumgehung Arsbeck (B 221n). Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich.

 

  1. Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, er möge zur Einleitung des verbindlichen Bauleitplanverfahrens, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan III-05, Arsbeck – Helpensteinstraße beschließen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, für eine rund 1,4 ha große Teilfläche innerhalb der beabsichtigten 15. Änderung des Flächennutzungsplanes „Helpensteinstraße“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbauentwicklung zu schaffen.

 

Das Plangebiet liegt angrenzend zur Ortslage Arsbeck im Eckbereich Helpensteinstraße / Ortsumgehung Arsbeck (B 221n). Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich.

 

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW. S. 666 / SGV NRW 2023) in Verbindung mit § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634). Die vorgenannten Rechtsgrundlagen gelten in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses geltenden Fassung.

Der Bürgermeister wird beauftragt, diese Beschlüsse öffentlich bekannt zu machen.

 

 

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