27.05.2021 - 5.1 Anfrage der Fraktion Aktiv für wegberg gem. § 1...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.1
- Ausschuss:
- Rat der Stadt Wegberg
- Datum:
- Do., 27.05.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Zentrale Verwaltungssteuerung
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Frau von den Driesch fragt zu Antwort 1 der Verwaltung nach, warum die Anzahl der 20 „klassischen“ Telearbeitsplätze gem. der Dienstvereinbarung „Telearbeit“ unverändert und hier keine weiteren Telearbeitsplätze hinzugekommen seien.
Außerdem möchte sie wissen, ob die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten wurden, wie zum Beispiel dass den Mitarbeitern Verschlussmappen zum Transport für wichtige Unterlagen, zur Verfügung gestellt wurden.
Weiter fragt sie nach, auf welcher Grundlage Beamte und Beamtinnen die Möglichkeit haben, ihren Urlaub aus dem Jahr 2020 noch bis zum 01.03.2022 in Anspruch nehmen zu können.
Eine Beantwortung werde zum Protokoll nachgereicht werden.
Antwort des Fachbereichs Zentrale Verwaltungssteuerung:
Antwort zu 1:
Bei den klassischen Telearbeitsplätzen wurden bis jetzt keine weiteren Anträge aus der Belegschaft gestellt.
Antwort zu 2:
Die datenschutzrechtlichen Anforderungen werden eingehalten, entsprechende Verschlussmappen werden bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
Antwort zu 3:
Gem. § 19 Abs. 1 S.1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) soll der Erholungsurlaub für Beamtinnen und Beamte im Laufe des Urlaubsjahres nach Möglichkeit voll ausgenutzt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist und nicht nach § 20a (Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung) angespart wird, verfällt (§ 19 Abs. 2 S. 1 FrUrlV NRW).
