29.06.2021 - 2.1.1 Bebauungsplan I-48, Wegberg - Maaseiker Straße;...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2.1.1
- Datum:
- Di., 29.06.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Der sachkundige Bürger van Hal erkundigt sich, wann der Politik ein Plan mit näheren Details zu Vorhaben (Höhenfestsetzungen, Baufenster, usw.) vorgelegt werde.
Der Techn. Beigeordnete Thies erläutert, dass es sich bei der nun anstehenden Beratung um die Herbeiführung des Aufstellungsbeschlusses zum Start des Verfahrens handele. Eine Planung mit den von Herrn van Hal gewünschten Informationen werde so schnell wie möglich erstellt. Es sei ja bekannt, dass diese Unterlagen durch einen Investor vorzulegen seien.
Beschluss:
Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften schlägt dem Rat der Stadt vor,
a) den ursprünglichen Aufstellungsbeschluss vom 29.10.2019 zum Bebauungsplan I-48, Wegberg – Maaseiker Straße aufzuheben und
b) die Aufstellung des Bebauungsplanes I-48, Wegberg – Maaseiker Straße auf der Grundlage der aktuellen Fassung des Baugesetzbuches neu zu fassen.
Das Plangebiet in einer Gesamtgröße von ca. 2,7 ha befindet sich südwestlich der Maaseiker Straße und nördlich des Grenzlandringes. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist in der beigefügten Kartengrundlage eindeutig festgesetzt.
Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbauentwicklung innerhalb des Plangebietes zu schaffen.
Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 666 / SGV. NRW 2023) in Verbindung mit den §§ 2 und 13b des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist.
Beide Rechtsvorschriften gelten in der derzeit gültigen Fassung.
