09.11.2021 - 4 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenha...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

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Beschluss:

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt den Erlass der folgenden Ordnungsbehördlichen Verordnung:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen

 

Aufgrund des § 6 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und der §§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020, wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Wegberg vom ………folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Verkaufsstellen, in den nachfolgend aufgeführten Straßen, dürfen am Sonntag, dem 28.11.2021 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

Wegberger Fußgängerzone, 41844 Wegberg auf der Hauptstraße, Passage Alt-Berk, An der Gracht, Karmelitergasse und Rathausplatz.

 

§ 2

Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.  

 

 

 

 

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.wegberg.de/public/to020?TOLFDNR=20656&selfaction=print