30.11.2021 - 2.1 17. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sonderg...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Ratsherr Bonitz erfragt, ob es einen konkreten Investor gebe und ob die Zufahrt schon geregelt sei. Ferner erläutert er, dass für den Ausstoß des Krematoriums überwiegend verbindliche Werte vorgeschrieben seien, lediglich für Quecksilber gebe es keine Vorgaben. Sollte daher eine Errichtung des Krematoriums erfolgen, beantrage die SPD-Fraktion einen festen Wert für Quecksilber vorzugeben.

 

Der Techn. Beigeordnete Thies erläutert, dass es hinsichtlich eines Krematoriums eine Anfrage für das Gewerbegebiet Uevekoven gegeben habe. Eine Unterbringung dort sei jedoch aufgrund der Rahmenbedingungen im Hinblick auf einen pietätvollen Betrieb planungsrechtlich nicht zulässig. Daraufhin seien die Rahmenbedingungen für den Betrieb eines Krematoriums näher untersucht worden. Für den hier zur Beratung anstehenden Planbereich gebe es zurzeit keinen konkreten Investor. Die Zufahrt sei noch im Rahmen des Verfahrens zu regeln. Ferner seien über das Bundesimmissionsschutzgesetz hinaus noch weitere Vorgaben im Rahmen der Beschlussfassung durch den Rat möglich.

 

Ratsherr Ostendorp erkundigt sich nach grundlegenden Argumenten, die für ein Krematorium in Wegberg sprächen.

Der Techn. Beigeordnete Thies erläutert, dass ein deutlicher Wandel bei den Bestattungsformen in der Gesellschaft, hin zu einer Urnenbestattung zu verzeichnen sei. Hieraus resultierten die ungenutzten Friedhofsreserveflächen im Stadtgebiet. Es biete sich an, diese anderweitig zu nutzen. Bei den Recherchen zum Ablauf einer Bestattung seien die langen Transportwege aufgefallen und es stelle sich die Frage, warum eine Einäscherung nicht hier vor Ort angeboten werden solle.

 

Ratsherr Nelsbach gibt zu bedenken, dass hinsichtlich eines Krematoriums noch viele Fragen ungeklärt seien (Größe, Arbeitsplätze, mögliche Ergänzung um ein Café).

Der Techn. Beigeordnete entgegnet, dass hierzu zum jetzigen Zeitpunkt keine Angaben gemacht werden könnten.

 

Ratsfrau Otten bestätigt die Aussage des Techn. Beigeordneten. Das Bestattungsverhalten ändere sich und es solle die Möglichkeit im Stadtgebiet geschaffen werden, hierauf zu reagieren. Die Herbeiführung eines Aufstellungsbeschlusses für die weitere Planung sei nur ein erster Schritt.

 

Ratsherr Ostendorp weist darauf hin, dass der Immissionsschutz Angelegenheit des Kreises sei. Ferner halte seine Fraktion den Standort, unmittelbar am Friedhof, für grundsätzlich ungeeignet. Seine Fraktion werde dem Beschlussvorschlag nicht folgen.

 

Der Technische Beigeordnete weist darauf hin, dass es sich bei einem Krematorium um eine hochtechnisierte Anlage mit entsprechenden Steuerungsmöglichkeiten handele.

 

Der sachkundige Bürger von den Driesch äußert, dass der Standort nach Ansicht seiner Fraktion durchaus geeignet sei. Ferner sei die Möglichkeit zur Errichtung eines Krematoriums in Wegberg absolut notwendig für die Stadt.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 16 (alle anderen)

Ablehnung: 2 (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen)

Enthaltung: 0

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Beschluss:

 

  1. Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, er möge zur Einleitung des vorbereitenden Bauleitplanverfahrens, den Aufstellungsbeschluss zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Krematorium“ beschließen.

 

  1. Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, er möge zur Einleitung des verbindlichen Bauleitplanverfahrens, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan I-51, Wegberg – Sondergebiet Krematorium beschließen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die im Flächennutzungsplan dargestellte Erweiterungsfläche für den Friedhof Wegberg künftig als ein Sondergebiet für ein Krematorium auszuweisen sowie die verbindlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese künftige Nutzung zu schaffen.

 

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Wegberg westlich angrenzend zum Friedhof Wegberg im Eckbereich Friedhofstraße Karbahn. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist aus den beigefügten Kartenausschnitten ersichtlich.

 

Grundlage für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) in Verbindung mit § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist. Die vorgenannten Rechtsgrundlagen gelten in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses geltenden Fassung.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, diese Beschlüsse öffentlich bekannt zu machen.