30.11.2021 - 2.2 18. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sonderg...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Ratsherr Ostendorp begrüßt die Beratungsvorlage im Namen seiner Fraktion. Er erkundigt sich, ob beabsichtigt sei, die gewonnene Energie im Wege des Eigenverbrauchs zu nutzen.

Der Techn. Beigeordnete erläutert, dass dies so vorgesehen sei.

 

Ratsherr Nelsbach wirft ein, dass noch weitere wichtige Fragen hinsichtlich der Nutzung zu klären seien.

Der Techn. Beigeordnete entgegnet, dass es heute zunächst um eine Beschlussempfehlung an den Rat zur Schaffung von Planungsrecht gehe. Die weiteren Details seien im Laufe des noch durchzuführenden Bauleitplanverfahrens zu klären.

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Abstimmungsergebnis:  einstimmig dafür

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Beschluss:

 

  1. Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus sowie der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfehlen dem Rat der Stadt, er möge zur Einleitung des vorbereitenden Bauleitplanverfahrens, den Aufstellungsbeschluss zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Photovoltaik“ beschließen.

 

  1. Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus sowie der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfehlen dem Rat der Stadt, er möge zur Einleitung des verbindlichen Bauleitplanverfahrens, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan I-52, Wegberg – Sondergebiet Photovoltaik beschließen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, eine im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche für die Landwirtschaft künftig als ein Sondergebiet für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage auszuweisen sowie die verbindlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese künftige Nutzung zu schaffen.

 

Das Plangebiet in einer Größe von rund 1,6 ha liegt in der Gemarkung Wegberg östlich angrenzend zur Kläranlage im Eckbereich Grenzlandring / Feltenbergweg. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist aus den beigefügten Kartenausschnitten ersichtlich.

 

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) in Verbindung mit § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetztes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist. Die vorgenannten Rechtsgrundlagen gelten in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses geltenden Fassung.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, diese Beschlüsse öffentlich bekannt zu machen.

 

 

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