25.11.2021 - 4.6 Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Gr...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

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Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg auf der Grundlage der Kalkulation für das Jahr 2022 die nachstehende Änderungssatzung zu beschließen:

 

Erste Änderungssatzung zur
Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
und von Fäkalschlämmen aus mobilen Toiletten

vom ...............

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat in seiner Sitzung am .............. aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), der §§ 60 und 61 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetzes – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901), des § 46 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. 1995 S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718) und der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

Die Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) und von Fäkalschlämmen aus mobilen Toiletten vom 21. Dezember 2017 wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Inhalte aus“ sowie die Wörter „und der Fäkalschlämme aus mobilen Toiletten“ werden gestrichen.

bb) Der folgende Satz wird angefügt:

„Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „abflusslose Gruben und“ nach dem Wort „sind“ eingefügt, die Wörter „und abflusslose Gruben“ und das Wort „häusliches“ gestrichen und nach dem Wort „Schmutzwasser“ die Wörter „im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Betreiber“ durch die Wörter „Betreibende Person“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Behandlung der Inhalte aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen bzw. der Fäkalschlämme aus mobilen Toiletten“ durch die Wörter „Entleerung (einschließlich ggf. Reinigung), Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Anschlussnehmer“ durch die Wörter „die anschlussnehmende Person“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „als nutzungsberechtigte Person des Grundstücks im Sinne des § 48 LWG“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Nutzungsberechtigten“ durch die Wörter „die nutzungsberechtigte Person“ ersetzt.

3. In § 3 wird in Absatz 1 Nummer 1 das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „als nutzungsberechtigte Person des Grundstücks im Sinne des § 48 LWG“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Landwirt“ durch die Wörter „die Person, die Landwirtschaft betreibt“ und ein Komma ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in Satz 3 nach dem Wort „Stadt“ und in Satz 6 nach dem Wort „erneut“ jeweils die Wörter „auf seine Kosten“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „der DIN-Vorschriften“ durch die Wörter „den allgemein anerkannten Regeln der Technik“ ersetzt.

6. In § 6 werden in Absatz 2 die Wörter „§ 7 dieser Satzung“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

7. In § 7 werden in Satz 1 die Angaben „Nr.“ jeweils durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Selbstüberwachungsverordnung Abwasser –“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „LWG“ das Komma und die Angabe „§ 8 Absatz 1 SüwVO Abw“ gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3 und Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 2 bis 5“ ersetzt sowie nach der Angabe „Abw“ die Zahl „2020“ angefügt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

c) In Absatz 5 wird Satz 2 aufgehoben.

d) In Absatz 7 wird die Angabe „01.01.1996“ durch die Angabe „1. Januar 1996“ ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „KAG NW“ durch die Wörter „Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird in Satz 3 die Angabe „cbm“ durch das Wort „Kubikmeter“ ersetzt.

10. § 11 wird wie folgt gefasst:

„Die Benutzungsgebühr gemäß § 10 für die Behandlung der Anlageninhalte von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt:

1. für abflusslose Gruben              2,49 Euro/m3,

2. für Kleinkläranlagen              8,70 Euro/m3 und

3. für mobile Toiletten              39,76 Euro/m3.“

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Gebührenpflichtige Person“.

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Gebührenpflichtige Person ist

1. der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der Erbbauberechtigte,

2. der Nießbraucher oder wer ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist und

3. die anliefernde Person von Fäkalschlamm mobiler Toiletten.“

12. § 14 wird wie folgt gefasst:

„Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten als nutzungsberechtigte Person des Grundstücks im Sinne des § 48 LWG gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigte Personen. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6 sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jede schuldrechtlich zur Nutzung berechtigte Person oder jede schuldrechtlich zur Nutzung berechtigten Person als nutzungsberechtige Person des Grundstücks im Sinne des § 48 LWG, soweit die Pflichten nicht unmittelbar an den Grundstückseigentümer gerichtet sind.“

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,

2. entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,

3. entgegen § 5 Absatz 3 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt,

4. seinen Auskunfts- und Mitteilungspflichten nach § 6 nicht nachkommt,

5. entgegen § 7 Absatz 1 den Zutritt nicht gewährt,

6. entgegen § 7 Absatz 2 das Betreten und Befahren seines Grundstückes nicht duldet,

7. entgegen § 8 Absatz 6 Satz 3 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nicht vorlegt.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „1.000 €“ durch die Angabe „50.000 Euro“ sowie die Angabe „§ 7 Absatz 2 GO NRW i.V.m § 17 OWiG Absatz 1“ durch die Angabe „§ 123 Absatz 4 LWG“ ersetzt.

 

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

 

 

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