25.11.2021 - 4.1 Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Fes...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.1
- Ausschuss:
- Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
- Datum:
- Do., 25.11.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Stadtkämmerin
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Stock teilt redaktionelle Änderungen in der Vorlage mit.
Herr Johnen sagt, dass seine Fraktion den Beschlussvorschlag der Verwaltung nicht mittragen werde. Der Politik fehlen notwendige Beschlussgrundlagen für eine Entscheidung.
Herr Müller führt aus, dass die notwendigen Maßnahmen bereits beschlossen wurden. Die Politik sei sich über diese einig gewesen. Auf Grund dessen sehe seine Fraktion heute nur die Möglichkeit, einen entsprechenden Beschluss zu fassen.
Frau Vieth sagt, dass die Stadt die Erhöhung als notwendigen Puffer benötige, um auch gezielt Kompensationsmaßnahmen entwickeln zu können. Die Konsequenz wäre, dass das fehlende Delta sonst komplett in 2024 kompensiert werden müsse und dies würde die Bürger drastischer treffen als eine zweite, dann moderate Erhöhung in zwei Jahren.
Herr Stock sagt, dass er davon ausgehe, dass der Landrat den Haushalt ohne eine Erhöhung nicht genehmigen werde.
Herr Johnen sagt, dass in 2015 einige Maßnahmen beschlossen wurden und davon viele nicht umgesetzt worden seien. Der Landrat habe nicht vorgegeben, dass die Erhöhung in diesem Haushalt erfolgen müsse. Die Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre wurden alle positiv abgeschlossen, auf Grund dessen erschließe sich ihm die heutige Steuererhöhung nicht. Zudem könne seine Fraktion nicht beurteilen, ob eine Steuererhöhung tatsächlich der einzige Weg zur Haushaltskonsolidierung sei, da weder der Jahresabschluss 2021 noch der Haushaltsplanentwurf 2022 der Politik vorliegen.
Frau von den Driesch teilt mit, dass ihre Fraktion den Beschlussvorschlag auch nicht mittragen werde. Sie sagt, dass solange ihre Fraktion nicht die aktuellen Vermögenswerte der Stadt kenne, sie nicht bereit sei, eine Erhöhung der Hebesätze mitzutragen.
Herr Nießen sagt, dass seine Fraktion den Beschlussvorschlag der Verwaltung mittragen werden. Eine erneute Verschiebung dürfe nicht sein.
Herr Nelsbach sagt, dass der Landrat nicht auf eine Erhöhung der Grundsteuer bestehe, sondern Einsparungen fordere.
Herr Clever fragt nach, ob bei einer Umsetzung der Haushalt 2022 ausgeglichen sei.
Frau Vieth verneint dies.
Auf Nachfrage von Herrn Clever teilt Frau Vieth mit, dass die geplanten Erträge rund 610.000 € betragen.
Herr Müller fragt nach, ob die Politik wirklich eine solche drastische Erhöhung in 2024 mittragen wolle. Seine Fraktion spreche sich eindeutig dafür aus, eine Erhöhung auf die Jahre verteilt vorzunehmen anstatt eine drastische Erhöhung im Jahre 2024.
Herr Becker und Herr Bonitz schließen sich für ihre Fraktion der Meinung der Fraktion Bündnis90/Die Grünen an.
Frau von den Driesch sagt, dass es notwendig sei Personal einzusparen.
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat vor, die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B mit angefügter Änderungssatzung zu beschließen:
Dementsprechend wird die Verwaltung beauftragt, die Mehrerträge im dem Entwurf der Haushaltssatzung zu berücksichtigen.
Erste Änderungssatzung
Zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze
für die Grund- und Gewerbesteuer
in der Stadt Wegberg
vom …
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) in seiner Sitzung am ... folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Wegberg (Hebesatzung) vom 23. November 2015 wird wie folgt geändert:
1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst: „Hebesatzsatzung“.
2. § 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Zahl „290“ durch die Zahl „320“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Zahl „491“ durch die Zahl „550“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
