01.02.2022 - 2.3 14. Änderung des FNP "Mittelachse"; - Abwägung-...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Sachkundiger Bürger van Hal teilt für seine Fraktion mit, dass er dem Beschlussvorschlag nicht folgen werde. Insbesondere durch den Neubau der Feuerwache und einer Bebauung des Gerichhausener Feldes sollen bezüglich des Verkehrs keine Möglichkeiten verbaut werden.

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 19 (Die Linke, Freie Wähle, Bündnis90/Die Grünen, SPD, CDU,     Aktiv für Wegberg)

Ablehnung: 1 (FDP)

Enthaltung: 0

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Beschluss:

1.

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, er möge - unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Anlagen 4 und 5 - den von der Verwaltung vorgeschlagenen Beschlussempfehlungen hinsichtlich der vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen, wie dort beschrieben, folgen.

 

2.

Für den Fall, dass der Rat der Stadt im Sinne des Beschlussvorschlages Nr. 1 entscheidet, wird dem Rat ferner empfohlen, er möge den Beschluss zur 14. Änderung des FNP „Mittelachse“ fassen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die im Flächennutzungsplan dargestellte geplante Straßentrasse („Mittelachse“) als Verlängerung der Straße Heidekamp über die Beecker Straße bis zum Grenzlandring, ersatzlos zu streichen.

 

Die genaue Abgrenzung des Gebietes ist aus dem der Beratungsvorlage beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, die zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes erforderliche Genehmigung bei der Bezirksregierung Köln einzuholen und die Beschlüsse anschließend öffentlich bekanntzumachen.

 

 

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBL. I S. 4147) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353).

Die vorgenannten Rechtsvorschriften gelten in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung.

 

 

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