22.11.2022 - 2.1 21. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sonderg...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2.1
- Zusätze:
- (KUVT vom 08.11.2022 / TOP 4.1)
- Datum:
- Di., 22.11.2022
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
1. | Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus sowie der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfehlen dem Rat der Stadt, er möge zur Einleitung des vorbereitenden Bauleitplanverfahrens, den Aufstellungsbeschluss zur 21. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Nordstraße“ beschließen.
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2. | Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus sowie der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfehlen dem Rat der Stadt, er möge zur Einleitung des verbindlichen Bauleitplanverfahrens, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan III-23, Arsbeck – Sondergebiet Nordstraße beschließen. |
Städtebauliche Zielsetzung ist es, ein im Flächennutzungsplan dargestelltes Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Militär künftig an die aktuellen Nutzungen (Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende bzw. Wald) anzupassen sowie eine ca. 0,8 ha große befestigte Fläche für eine Freiflächen – Photovoltaikanlage auszuweisen. Zugleich sollen die verbindlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für beabsichtigte Freiflächen - Photovoltaikanlage geschaffen werden.
Die Plangebiete befinden sich nördlich der Ortslage Arsbeck, nordöstlich der B 221n bzw. nordwestlich der Nordstraße. Die genaue Abgrenzung der Plangebiete sind aus den beigefügten Kartenausschnitten ersichtlich.
Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) in Verbindung mit § 2 des Baugesetzbuches, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08.10.2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist. Die vorgenannten Rechtsgrundlagen gelten in der zum Zeitpunkt der Aufstellungsbeschlüsse geltenden Fassungen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, diese Beschlüsse öffentlich bekannt zu machen.
