16.05.2023 - 2.4 Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes s...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2.4
- Zusätze:
- WBVL vom 07.02.2023 / TOP 2.1
- Datum:
- Di., 16.05.2023
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
- Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, er möge zur Einleitung des vorbereitenden Bauleitplanverfahrens den Aufstellungsbeschluss zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Abfallverwertung“ beschließen.
- Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt ferner, er möge zur Einleitung des verbindlichen Bauleitplanverfahrens den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan II-8, Wildenrath – Halle 7 / 1. Änderung beschließen.
Städtebauliche Zielsetzung ist es, ein im Flächennutzungsplan dargestelltes Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Bauschuttrecycling“ künftig mit der Zweckbestimmung „Abfallverwertung“ auszuweisen, um so künftig zu den bereits zulässigen Bau- und Abbruchabfällen die Annahme von Siedlungsabfällen, Grünschnitt, Altholz und die Errichtung einer Betonmischanlage planungsrechtlich zu ermöglichen.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Wildenrath südlich der Friedrich-List-Allee und westlich der B 221n. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist aus den beigefügten Kartenausschnitten ersichtlich.
Der Bürgermeister wird beauftragt, diese Beschlüsse öffentlich bekannt zu machen.
Grundlage für diese Beschlüsse ist der § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08.10.2022 (BGBl. I S. 1726), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490). Die vorgenannten Rechtsgrundlagen gelten in der zum Zeitpunkt der Aufstellungsbeschlüsse geltenden Fassungen.
