21.11.2023 - 2.1 Bebauungsplan I-03A, Wegberg - Beeckerheide Wes...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis:  einstimmig dafür

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Beschluss:

1.

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Anlagen 4 bis 5 der Beratungsvorlage, über die vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen, wie dort beschrieben, zu beschließen. Hieraus ergeben sich keine Anpassungen in den Bebauungsplanunterlagen.

 

2.

Ferner empfiehlt der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften dem Rat, den Bebauungsplan I-03A, Wegberg – Beeckerheide West / 7. Änderung in der vorliegenden Fassung gemäß Anlage 3 als Satzung zu beschließen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von zwei zusätzlichen Einfamilienhäusern innerhalb des Plangebietes zu schaffen.

 

Das Plangebiet des Bebauungsplans I-03, Wegberg – Beeckerheide West / 7. Änderung liegt innerhalb der Gemarkung Wegberg und umfasst die Wohngrundstücke Heidekamp 18, 20 und 22. Die genaue Abgrenzung ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich.

 

Der Bebauungsplan enthält Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen.

 

Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung wird in der vorliegenden Fassung als Entscheidungsbegründung (Anlage 3) übernommen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss öffentlich bekanntzumachen.

 

Mit Bekanntmachung dieses Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan I-03A, Wegberg – Beeckerheide West / 7. Änderung in Kraft. Zugleich werden die für den Geltungsbereich wirksamen ursprünglichen Festsetzungen des Bebauungsplanes I-03A, Wegberg – Beeckerheide West ausser Kraft gesetzt.

 

Grundlage für diesen Beschluss sind die §§ 1, 2, 10 und 13a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBL. 2023 I Nr. 221), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV.NRW. S. 490) und § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV.NRW S. 421/SGV. NRW. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.09.2021 (GV.NRW. S.1086).

 

 

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