21.11.2023 - 2.3 18. Änderung des FNP "Sondergebiet Photovoltaik...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Der sachkundige Bürger van Hal weist auf das über dem Plangebiet verlaufende Hochspannungskabel hin. Er erkundigt sich, wie hiermit bei Wartungsarbeiten umgegangen werde.

Ferner möchte er wissen, ob die erwartete Energie für den Betrieb der Kläranlage verwendet werde oder ob es Alternativen gebe.

 

Der Techn. Beigeordnete Thies teilt mit, dass bei der Planung der Freiflächenmodule ein entsprechender Freiraum für Wartungsarbeiten an der Hochspannungsleitung vorzusehen sei. Hierzu würden jedoch keine Bedenken des Betreibers erwartet.

Hinsichtlich der Einspeisung des Stroms in das Netz seien Gespräche erfolgt. Es seien verschiedene Varianten besprochen worden

a) Direktleitung zur Kläranlage und dortiger Verbrauch,

b) Einspeisung und Verbrauch für städtische Zwecke an anderer Stelle und

c) reine Einspeisung ins Netz und Erhalt einer Vergütung.

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 19 (alle anderen)

Ablehnung: 0

Enthaltung: 1 (Aktiv für Wegberg)

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Beschluss:

1.

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, er möge - unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Anlagen 4 und 5 - den von der Verwaltung vorgeschlagenen Beschlussempfehlungen hinsichtlich der vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen, wie dort beschrieben, folgen.

 

2.

Für den Fall, dass der Rat der Stadt im Sinne des Beschlussvorschlages Nr. 1 entscheidet, wird dem Rat ferner empfohlen, er möge den Feststellungsbeschluss zur 18. Änderung des FNP „Sondergebiet Photovoltaik Grenzlandring“ fassen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellte Parzelle als Sondergebiet zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auszuweisen.

 

Die genaue Abgrenzung des Gebietes ist aus dem der Beratungsvorlage beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, die zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes erforderliche Genehmigung bei der Bezirksregierung Köln einzuholen und den Beschluss anschließend öffentlich bekanntzumachen.

 

 

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBL. 2023 I Nr. 221), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 489).

 

 

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