27.08.2024 - 2.1 18. Änderung des FNP "Sondergebiet Photovoltaik...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr van Hal erkundigt sich, ob sich nun wegen dem Schutzstreifen die Anzahl der PV-Elemente verringert und sich eine Ausführung noch lohnt. Herr Bieker teilt mit, dass es noch keine Ausführungsplanung gibt und es generell nicht verboten ist im Schutzstreifen die PV-Anlage aufzusetzen. Auf der geplanten Fläche ist insgesamt eine Umsetzung von 750 kWp möglich und laut Machbarkeitsstudie/ Wirtschaftlichkeitsberechnung ist bisher nur eine Anlage von 500 kWp geplant. Daher ist die Berücksichtigung des Schutzstreifens nicht zwangsläufig notwendig.

 

Herr von den Driesch fragt nach den Gründen für die mehrfachen Genehmigungsanfragen bei der Bezirksregierung Köln und bittet um Auskunft zu den Kosten der Anlage 3 (Begründung einschließlich des Umweltberichtes), da diese von einem externen Büro erstellt wurde. Herr Bieker erklärt den bisherigen Verfahrensablauf der Änderung des Flächennutzungsplanes und teilt mit, dass die Kosten der Niederschrift beigefügt werden und diese notwendig waren, da die Verwaltung die Begründung einschließlich des Umweltberichtes nicht eigenständig erbringen kann.

 

Herr Dr. Arndt erklärt eine generelle Unzufriedenheit zu dem holprigen Verfahren und mahnt an, dass zukünftige Verfahren für den Klimaschutz zügiger abgearbeitet werden sollen. Dabei verweist er auf den Beschluss, dass die Stadt Wegberg im Jahre 2050 klimaneutral sein muss. Des Weiteren fragt er an, wie zukünftig der Strom zur Kläranlage geleitet werden soll und wie es mit der Energiebilanzierung aussieht. Herr Bieker erklärt, dass eine direkte Verbindung zwischen PV-Fläche und Kläranlage geplant ist, welche im Bereich des Radweges der Landstraße verlegt werden soll. Hierzu erfolgen noch Abstimmungen mit Straßen NRW. Eine Antwort zur Energiebilanzierung wird laut Herrn Bieker nach Abstimmung in der Verwaltung der Niederschrift beigefügt.

 

Anmerkungen der Schriftführung:

Die Begründung einschließlich Umweltbericht ist Teil des Gesamtauftrages zu dem dazugehörigen Bauleitplanverfahren an das Planungsbüro BKI, welcher am 20.12.2021 vergeben wurde. Die Auftragssumme wurde dem Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 31.05.2022 im nicht-öffentlichen Teil unter Tagesordnungspunkt N 6.2 (VO/102/2022) mitgeteilt.

 

Die Fortführung und Ausgestaltung des angedachten Bilanzkreismodells zur Nutzung des selbst produzierten PV-Stroms auf beliebigen Flächen der Stadt Wegberg (Energiebilanzierung) sowie die Zuständigkeit im technischen Dezernat muss unter Federführung der neuen technischen Beigeordneten abgestimmt werden.

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig beschlossen.

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Beschluss:

 

  1. Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, er möge – unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Anlagen 4 und 4 – den von der Verwaltung vorgeschlagenen Beschlussempfehlungen hinsichtlich der vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen, wie dort beschrieben, folgen.

 

  1. Für den Fall, dass der Rat der Stadt im Sinne des Beschlussvorschlages Nr. 1 entscheidet, wird dem Rat ferner empfohlen, er möge den Feststellungsbeschluss zur 18. Änderung des FNP „Sondergebiet Photovoltaik Grenzlandring“ fassen.

 

Das Plangebiet in einer Größe von rund 1,6 ha liegt in der Gemarkung Wegberg östlich angrenzend zur Kläranlage Wegberg im Eckbereich Grenzlandring / Feltenbergweg. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches des Plangebietes ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, innerhalb des Geltungsbereiches eine im Flächennutzungsplan bisher dargestellte „Fläche für die Landwirtschaft“ künftig als ein Sondergebiet für eine Freiflächenphotovoltaikanlage auszuweisen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, die zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes erforderliche Genehmigung bei der Bezirksregierung einzuholen und den Beschluss anschließend öffentlich bekanntzumachen.

 

 

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NR. S. 666 / SGV. NRW. 2023). Die vorgenannten Rechtsgrundlagen gelten in der zum Zeitpunkt der Beschlüsse geltenden Fassung.

 

 

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