29.10.2024 - 6.3.1 Kostenbeteiligung der Nutzer städtischer Einric...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.3.1
- Ausschuss:
- Rat der Stadt Wegberg
- Datum:
- Di., 29.10.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bildung und Soziales
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat beschließt, die verschiedenen Nutzungsentgelte wie dargestellt anzuheben und die nachstehende Änderungsordnung zu beschließen:
Dritte Änderungsordnung zur Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Wegberg für die Nutzung der städtischen Sportstätten und anderer Räumlichkeiten durch Wegberger Vereine vom ………….
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 41 Absatz 1 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in seiner Sitzung am ……... folgende Änderungsordnung beschlossen:
Die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Wegberg für die Nutzung der städtischen Sportstätten und anderer Räumlichkeiten durch Wegberger Vereine, zuletzt geändert durch die Zweite Änderungsordnung vom 21. Dezember 2022, wird wie folgt geändert:
I.
1. In Nummer 5 Satz 2 wird die Zahl „50,00 “ durch die Zahl „75,00“ ersetzt.
2. Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:
„6. Wegberger Mühle
Der große Veranstaltungsraum der Wegberger Mühle wird Vereinen, die Mieter der Mühle sind, sowie der Kreismusik- und Volkshochschule kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Vereine bzw. Dritte, die keine Mieter der Mühle sind und mit ihrer Veranstaltung keine Einnahmen erzielen, haben eine pauschale Aufwandsvergütung in Höhe von 4,50 € je Nutzungsstunde zu zahlen. Werden bei der Veranstaltung Einnahmen erzielt, ist eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 € zu entrichten.
Abgerechnet werden angefangene Stunden als volle Stunden.“
3. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
4. Die bisherige Nummer 7 wird aufgehoben.
II.
Diese Änderungsordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
