26.11.2024 - 4.5 Elfte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt We...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Cassel zeigt sich unzufrieden. Durch den Antrag seiner Fraktion habe er sich eine Lösung erhofft. Er sei über die Entwicklung erschrocken. Er kündigt an, dass ein erneuter Antrag folgen werde. Die Verwaltung müsse langfristig vor die Lage kommen.

 

Herr Nelsbach betont, dass die städtischen Abwasseranlagen dringend effizienter gestaltet werden müssen. Er sieht in Wegberg deutliche Standortnachteile.

 

Herr Pape berichtet, dass eine mobile Schneckenpresse, welche den Klärschlamm pulverisiert, Kosten von einer halben Million Euro verursacht habe. Er wolle die Situation der Kläranlagen in Wegberg als eines der nächsten großen Themen angehen.

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

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Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat:

 

1. Der Rat macht sich die in der Anlage beigefügte Gebührenkalkulation zu eigen.

 

2. Der Rat beschließt die nachfolgende Änderungssatzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren wie folgt:

 

Elfte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg

über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren

 

vom

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land

Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), und des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), in seiner Sitzung am 17. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren vom 21. Dezember 2016, zuletzt geändert durch die Zehnte Änderungssatzung vom 20. Dezember 2023, wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

 

a) In Satz 1 wird die Zahl „4,61“ durch die Zahl „5,32“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Zahl „2,12“ durch die Zahl „2,55“ sowie die Zahl „2,49“ durch die Zahl „2,77“ ersetzt.

 

2. In § 4a Absatz 6 wird jeweils die Zahl „2,12“ durch die Zahl „2,55“ ersetzt.

 

3.  § 5 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 4 wird die Zahl „1,69“ durch die Zahl „1,83“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Zahl „0,85“ durch die Zahl „0,92“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.