17.12.2024 - 7.1.4 Zweite Änderungssatzung zur Satzung über die Fe...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 30

Ablehnung: 2 (Aktiv für Wegberg)

Enthaltung: 0

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Beschluss:

Der Rat beschließt, die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie für die Gewerbesteuer auf der Grundlage der nachfolgenden Änderungssatzung. Die Verwaltung wird dem zuständigen Fachausschuss regelmäßig über die rechtliche Situation der differenzierten Grundsteuerhebesätze berichten. Sobald Rechtssicherheit bei der Differenzierung vorliegt, beraten Politik und Verwaltung darüber, ob und wie durch eine Differenzierung der Hebesätze eine Gleichbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmerinnen und Unternehmer auf Grundlage der Belastungen auf dem aktuell gültigen Niveau erfolgen kann.

 

Zweite Änderungssatzung

zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Wegberg (Hebesatzsatzung)

 

vom

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2294), und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBI. I S. 108), in seiner Sitzung am 17. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Die Hebesatzsatzung vom 23. November 2015, zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 8. Dezember 2021, wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

 

a)     In der Zeile Buchstabe a) wird die Zahl „320“ durch die Zahl „495“ ersetzt.

b)     In der Zeile Buchstabe b) wird die Zahl „550“ durch die Zahl „596“ ersetzt.

 

2. In § 1 Nr. 2 wird die Zahl „433“ durch die Zahl „455“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.