27.01.2026 - 2.1 Bebauungsplan I-52, Wegberg - Sondergebiet Phot...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2.1
- Datum:
- Di., 27.01.2026
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
- Der Ausschuss für Bauen, Klima, Stadtentwicklung, Mobilität und energetische Infrastruktur empfiehlt dem Rat der Stadt, er möge – unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Anlagen 4 und 5 – den von der Verwaltung vorgeschlagenen Beschlussempfehlungen hinsichtlich der vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen, wie dort beschrieben, folgen.
- Für den Fall, dass der Rat der Stadt im Sinne des Beschlussvorschlages Nr. 1 entscheidet, wird dem Rat ferner empfohlen, der möge den Bebauungsplan I-52, Wegberg – Sondergebiet Photovoltaik als Satzung beschließen.
Städtebauliche Zielsetzung ist es innerhalb des Plangebietes die verbindlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen – Photovoltaikanlage und somit einen Beitrag zur Schaffung regenerativer Energie zum Betrieb der Kläranlage zu schaffen. Der Bebauungsplan enthält Art und Maß der baulichen Nutzung der Anlage.
Das Plangebiet in einer Größe von rund 1,6 ha liegt in der Gemarkung Wegberg, östlich angrenzend zur Kläranlage und im Eckbereich Grenzlandring / Feltenbergweg. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist im Bebauungsplan eindeutig festgesetzt und aus der dieser Vorlage beigefügten Anlage 1 ersichtlich.
Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung – in der geänderten Fassung – wird als Entscheidungsbegründung übernommen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss zum Bebauungsplan I-52 öffentlich bekanntzumachen.
Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 1, 2 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994. Die vorgenannten Rechtsgrundlagen gelten in der zum Zeitpunkt der Beschlüsse geltenden Fassung.
