23.09.2008 - 13 Änderung der Hauptsatzung und der Zuständigkeit...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 13
- Ausschuss:
- Rat der Stadt Wegberg
- Datum:
- Di., 23.09.2008
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Ratsherr Dr. Arndt äußert seine Verwunderung über den Beschluss des
Haupt- und Finanzausschusses vom
Ratsherr Pillich antwortet, dass seine Fraktion auf Grundlage der
vorliegenden Stellungnahme des Landrates und auch damit es weitergehe, auf
diese Forderung verzichtet habe. Bezüglich weiterer Informationen verweist er
auf die Bürgersprechstunde seiner Fraktion und lädt Herrn Arndt dorthin ein.
Ratsherr Kersten bestätigt im Namen der SPD-Fraktion ebenfalls den
Verzicht auf die Einbeziehung der
stellvertretenden Fachbereichsleiter in die neue Regelung. Es beständen
hinsichtlich der Einbeziehung der Stellvertreter
nach wie vor unterschiedliche Auffassungen. Da jedoch seine Fraktion in der
Hauptsache mit der Meinung der Mehrheit übereinstimme, werde man der Vorlage
zustimmen. Eine Klärung der Stellvertreterfrage würde ggf. in der nächsten
Legislaturperiode nochmals aufgegriffen werden.
Beschluss:
Mit Bezug
auf § 73 Absatz 3 der Gemeindeordnung NRW fasst der Rat folgenden Beschluss:
- Die Funktion des Leiters des Fachbereiches 101 „Referat der
Bürgermeisterin“ wird als Leiter einer Organisationseinheit mit
unmittelbarer Zuordnung zur Bürgermeisterin gewertet. Der Leiter gehört
damit zum Personenkreis der „Bediensteten in
Führungsfunktionen“ im Sinne der Neufassung von Artikel 13 der
Hauptsatzung.
(Es handelt
sich um einen klarstellenden Vorschlag der Kommunalaufsicht.)
- Die Hauptsatzung wird gemäß nachfolgendem Text geändert.
- Die Zuständigkeitsordnung wird gemäß nachfolgendem Text geändert.
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Änderung der Hauptsatzung |
bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder; mindestens 19 Ja-Stimmen! |
Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt
Wegberg
vom . . . . .
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
I.
Artikel 13 erhält folgende Fassung:
Artikel 13
Zuständigkeit für dienstrechtliche
Entscheidungen
(1) Der Rat macht von der Ermächtigung des §
73 Absatz 3 Satz 2 GO NRW Gebrauch und bestimmt, dass für Bedienstete in
Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis
oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den
Rat im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin zu treffen sind, soweit
gesetzlich und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. *)
(2) Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande,
so kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen.
(3) Als Entscheidungen, die das
beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten
zur Gemeinde verändern, gelten insbesondere Ernennungen (Einstellung,
Anstellung und Beförderung von Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses,
Übernahme aus dem Angestellten- in das Beamtenverhältnis), Entlassungen von
Beamten sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen, Höhergruppierung und
Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten.
(4) Bedienstete in Führungsfunktionen sind
Leiter und deren Stellvertreter von Organisationseinheiten, die der
Bürgermeisterin oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der
Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten (Dezernent) *) unmittelbar
unterstehen. Als solche gelten insbesondere Leiterinnen oder Leiter von
Fachbereichen *), mit Ausnahme
von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder
Pressereferenten.
II.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
*) klarstellender
Vorschlag der Kommunalaufsicht
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Änderung der Zuständigkeitsordnung |
Änderung der
Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt
Wegberg und seine Ausschüsse
Der Rat beschließt, die
Zuständigkeitsordnung wie folgt zu ändern:
I.
§ 1 (Zuständigkeit des Rates) wird im Absatz
2 um folgenden Buchstaben e)
erweitert:
e) Entscheidungen nach Artikel 13 der
Hauptsatzung für Bedienstete in Führungsfunktionen, die im Einvernehmen mit dem
Bürgermeister zu treffen sind.
II.
§ 8 erhält folgende Fassung:
§ 8
Zuständigkeit des Personalausschusses
Der Personalausschuss ist zuständig für die
Vorberatung des Stellenplanes und des Ausbildungsplatzangebotes. Er ist
außerdem zuständig für die Vorberatung von Entscheidungen nach Artikel 13 der
Hauptsatzung, die der Rat für Bedienstete in Führungsfunktionen im Einvernehmen
mit dem Bürgermeister zu treffen hat.
III.
Diese Änderungen treten gleichzeitig mit der
vom Rat am
