23.09.2008 - 13 Änderung der Hauptsatzung und der Zuständigkeit...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Ratsherr Dr. Arndt äußert seine Verwunderung über den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 09.09.2008, in dem dieser - gestützt durch CDU und SPD-Fraktion - auf eine weitere Berücksichtigung der stellvertretenden Fachbereichsleiter in der neuen Regelung verzichtet hatte. Er bittet um eine kurze Erläuterung, warum von den beiden Fraktionen nun nicht mehr auf der Einbeziehung der stellvertretenden Fachbereichsleiter in die neue Regelung des Artikels 13 Abs. 4 der Hauptsatzung bestanden werde.

 

Ratsherr Pillich antwortet, dass seine Fraktion auf Grundlage der vorliegenden Stellungnahme des Landrates und auch damit es weitergehe, auf diese Forderung verzichtet habe. Bezüglich weiterer Informationen verweist er auf die Bürgersprechstunde seiner Fraktion und lädt Herrn Arndt dorthin ein.

 

Ratsherr Kersten bestätigt im Namen der SPD-Fraktion ebenfalls den Verzicht auf die  Einbeziehung der stellvertretenden Fachbereichsleiter in die neue Regelung. Es beständen hinsichtlich der Einbeziehung der  Stellvertreter nach wie vor unterschiedliche Auffassungen. Da jedoch seine Fraktion in der Hauptsache mit der Meinung der Mehrheit übereinstimme, werde man der Vorlage zustimmen. Eine Klärung der Stellvertreterfrage würde ggf. in der nächsten Legislaturperiode nochmals aufgegriffen werden.

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Abstimmungsergebnis:               einstimmig

 

Bürgermeisterin Klein nahm an der Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt aufgrund der Bestimmungen des § 40 Abs. 2 Satz 5 GO NRW in Verbindung mit § 58 Abs. 1 GO NRW nicht teil.

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Beschluss:

Mit Bezug auf § 73 Absatz 3 der Gemeindeordnung NRW fasst der Rat folgenden Beschluss:

 

  1. Die Funktion des Leiters des Fachbereiches 101 „Referat der Bürgermeisterin“ wird als Leiter einer Organisationseinheit mit unmittelbarer Zuordnung zur Bürgermeisterin gewertet. Der Leiter gehört damit zum Personenkreis der „Bediensteten in Führungsfunktionen“ im Sinne der Neufassung von Artikel 13 der Hauptsatzung.

(Es handelt sich um einen klarstellenden Vorschlag der Kommunalaufsicht.)

 

  1. Die Hauptsatzung wird gemäß nachfolgendem Text geändert.

 

  1. Die Zuständigkeitsordnung wird gemäß nachfolgendem Text geändert.

 

 

 

 

Änderung der Hauptsatzung           

bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder; mindestens 19 Ja-Stimmen!

 

 

Satzung

zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg

vom . . . . .

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 23. September 2008 mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg erlassen:

 

I.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

 

Artikel 13

Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

 

(1) Der Rat macht von der Ermächtigung des § 73 Absatz 3 Satz 2 GO NRW Gebrauch und bestimmt, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin zu treffen sind, soweit gesetzlich und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. *)

 

(2) Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen.

 

(3) Als Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, gelten insbesondere Ernennungen (Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses, Übernahme aus dem Angestellten- in das Beamtenverhältnis), Entlassungen von Beamten sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen, Höhergruppierung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten.

 

(4) Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter und deren Stellvertreter von Organisationseinheiten, die der Bürgermeisterin oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten (Dezernent) *) unmittelbar unterstehen. Als solche gelten insbesondere Leiterinnen oder Leiter von Fachbereichen *), mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.

 

II.

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

*)         klarstellender Vorschlag der Kommunalaufsicht

 

 

 

 

Änderung der Zuständigkeitsordnung

 

 

Änderung der

Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse

 

Der Rat beschließt, die Zuständigkeitsordnung wie folgt zu ändern:

 

I.

 

§ 1 (Zuständigkeit des Rates) wird im Absatz 2 um folgenden Buchstaben e)

erweitert:

 

e) Entscheidungen nach Artikel 13 der Hauptsatzung für Bedienstete in Führungsfunktionen, die im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind.

 

II.

 

§ 8 erhält folgende Fassung:

 

§ 8

Zuständigkeit des Personalausschusses

 

Der Personalausschuss ist zuständig für die Vorberatung des Stellenplanes und des Ausbildungsplatzangebotes. Er ist außerdem zuständig für die Vorberatung von Entscheidungen nach Artikel 13 der Hauptsatzung, die der Rat für Bedienstete in Führungsfunktionen im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen hat.

 

III.

 

Diese Änderungen treten gleichzeitig mit der vom Rat am 23. September 2008 beschlossenen Änderung der Hauptsatzung in Kraft.

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.wegberg.de/public/to020?TOLFDNR=2588&selfaction=print