02.12.2008 - 2.3 Erlass einer Satzung zur Änderung der Gebührens...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis:               einstimmig

 

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Beschluss:

 

Entsprechend der Empfehlung des Ausschusses für Städtebau, Umwelt und Verkehr schlägt dem Haupt- und Finanzausschuss dem Rat vor, die folgende Änderungssatzung zu erlassen:

 

 

                                                          Satzung

                                   zur Änderung der Gebührensatzung

               zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg

                                                                 vom

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 09. Oktober 2007 (GV.NRW S. 380), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV.NRW 2008 S. 8), des § 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV.NRW S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (GV.NRW S. 460), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am……                       folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg erlassen:

 

                                                           Artikel I

§ 5 erhält folgende Fassung:

 

(1)       Als Benutzungsgebühr wird erhoben:

           

            A)        Grundgebühr

                        für Restabfallgefäße mit

                        a)         80 Liter Volumen                               49,00 Euro

                        b)       120 Liter Volumen                              71,00 Euro

                        c)       240 Liter Volumen                              86,00 Euro

                        d)    1.100 Liter Volumen                            775,00 Euro

 

Erfolgt auf dem angeschlossenen Grundstück die Nutzung eines Abfallgefäßes durch           mehrere Haushalte (Mehrfachnutzung), so wird die Grundgebühr für jeden Haushalt in der Höhe erhoben, die für das kleinste zugelassene Abfallgefäß entsteht.

 

            B)        Gewichtsgebühr

 

                        a)         Die Gewichtsgebühr wird als Vorausleistung erhoben. Die Höhe der                           Vorausleistung bestimmt sich nach § 7 Abs. 2 dieser Satzung. Die                                          Vorausleistung beträgt 0,37 Euro je Kilogramm.

 

b)         In den Fällen der Gestellung von Abfallsäcken wird bei der Gewichtsgebühr ein            Durchschnittsgewicht von 20 kg zugrunde gelegt.

Die Gebühr für den 70 Liter Abfallsack beträgt 20 kg x 0,37 Euro = 7,40 Euro für den Gewichtsanteil. Nicht in Anspruch genommene Abfallsäcke werden nach Ablauf des Erhebungszeitraumes vergütet.

 

c)         Bei der erstmaligen Veranlagung im Erhebungszeitraum werden folgende Gewichtsgebühren als Vorausleistung erhoben:

 

                                          80 Liter Volumen     250 kg =                   92,50 Euro

                                        120 Liter Volumen     400 kg =                148,00 Euro

                                        240 Liter Volumen     500 kg =                185,00 Euro

                                     1.100 Liter Volumen  4.000 kg =             1.480,00 Euro

 

2)         Mit den Benutzungsgebühren sind die Kosten für die erstmalige Zurverfügungstellung           der Behälter gem. §§ 9 und 13 der Abfallentsorgungssatzung und das Einsammeln und Abfahren der Wertstoffe und des Abfalls einschließlich des Sperrmülls abgegolten.

 

3)         Die für den Umtausch von Abfallgefäßen anfallenden Kosten sind durch den Anschlussnehmer zu übernehmen, wenn durch den Umtausch das Volumen verändert          wird. Sie betragen bei Restabfallgefäßen 27,37 Euro je Behälter und bei Altpapier 20,52 Euro je Behälter.

 

4)         Durch die Grundgebühr gem. Abs. 1 sind 13 Entleerungen des Restabfallgefäßes je Kalenderjahr  abgegolten. Bei Eigentumswechsel oder Neuanschluss eines Grundstückes im Laufe eines Kalenderjahres erfolgt die Zuteilung der Leerungen nach Anzahl der Monate. Entleerungen, die über die Anzahl der abgegoltenen Entleerungen hinausgehen, werden für Restabfallgefäße mit Volumen 80, 120, 240 Liter mit einer Gebühr von 1,06 Euro berechnet. Die Gebühr für zusätzliche Entleerungen der 1.100 Liter Restabfalltonne beträgt 9,69 Euro.

 

5)         Bei der Bereitstellung zusätzlicher Abfallgefäße, die über den erforderlichen Bedarf hinaus aufgestellt werden, werden folgende Gebühren erhoben:

 

a)         zusätzliche Abfallgefäße für Papier, Pappe und Kartonagen (grüne Tonne) mit einem Volumen von 120 und 240 Liter             13,47 Euro

 

            b)         mit einem Volumen von 1.100 Liter                                    139,23 Euro

 

6)         Bei Abfuhren, die über die satzungsmäßige festgelegte Abfuhr von

 

            a)         bei Restmüll                                       26 Abfuhren

            b)         bei Papier                                          13 Abfuhren

 

            hinausgehen, sind folgende Zusatzgebühren zu entrichten:

 

            a)         Restmüll wöchentliche Abfuhr                                  276,91 Euro jährlich

            b)         Papier, Pappe, Kartonagen, 14-tägige Abfuhr     198,38 Euro jährlich.

 

            Die Anzahl der Abfuhren ist zum 1. Dezember für das Folgejahr festzulegen.

           

  Artikel II

 

Die Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

 

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.wegberg.de/public/to020?TOLFDNR=2810&selfaction=print