02.12.2008 - 2.6 Änderung der Hauptsatzung und der Zuständigkeit...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2.6
- Ausschuss:
- Haupt- und Finanzausschuss (HF)
- Datum:
- Di., 02.12.2008
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Haupt- und
Finanzausschuss schlägt dem Rat vor, mit Bezug auf § 73 Absatz 3 der
Gemeindeordnung NRW wie folgt zu beschließen und gleichzeitig den Beschluss vom
23.09.2008 wegen eines Fehlers im Satzungstext der Hauptsatzung in der
unterschriebenen Originalfassung der Niederschrift
aufzuheben:
- Die Funktion des Leiters des Fachbereiches 101 „Referat der
Bürgermeisterin“ wird als Leiter einer Organisationseinheit mit
unmittelbarer Zuordnung zur Bürgermeisterin gewertet. Der Leiter gehört
damit zum Personenkreis der „Bediensteten in Führungsfunktionen“
im Sinne der Neufassung von Artikel 13 der Hauptsatzung.
(Es handelt sich um einen klarstellenden
Vorschlag der Kommunalaufsicht.)
- Die Hauptsatzung wird gemäß nachfolgendem Text geändert.
- Die Zuständigkeitsordnung wird gemäß nachfolgendem Text geändert.
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Änderung der Hauptsatzung |
bedarf der Mehrheit der gesetzlichen
Zahl der Ratsmitglieder; mindestens 19 Ja-Stimmen! |
Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt
Wegberg
vom . . . . .
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom
I.
Artikel
13 erhält folgende Fassung:
Artikel 13
Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
(1) Der Rat macht von der Ermächtigung des § 73 Absatz 3 Satz 2 GO NRW
Gebrauch und bestimmt, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen
Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das
Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat im
Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so kann der Rat die
Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder treffen.
(3) Als Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder
das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, gelten
insbesondere Ernennungen (Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten,
Umwandlung des Beamtenverhältnisses, Übernahme aus dem Angestellten- in das
Beamtenverhältnis), Entlassungen von Beamten sowie der Abschluss von
Arbeitsverträgen, Höhergruppierung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit
Beschäftigten.
(4) Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von
Organisationseinheiten, die dem Bürgermeister oder einem anderen Wahlbeamten
oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten (Dezernent) unmittelbar unterstehen. Als solche gelten insbesondere Leiterinnen
oder Leiter von Fachbereichen, mit Ausnahme von Bediensteten mit
Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.
II.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Änderung der Zuständigkeitsordnung |
Änderung der
Zuständigkeitsordnung für den Rat der
Stadt Wegberg und seine Ausschüsse
Der Rat beschließt, die Zuständigkeitsordnung wie folgt zu ändern:
I.
§ 1 (Zuständigkeit des Rates) wird im Absatz 2 um folgenden Buchstaben
e)
erweitert:
e) Entscheidungen nach Artikel 13 der Hauptsatzung für Bedienstete in
Führungsfunktionen, die im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind.
II.
§
8 erhält folgende Fassung:
§ 8
Zuständigkeit des Personalausschusses
Der Personalausschuss ist zuständig für die Vorberatung des
Stellenplanes und des Ausbildungsplatzangebotes. Er ist außerdem zuständig für
die Vorberatung von Entscheidungen nach Artikel 13 der Hauptsatzung, die der
Rat für Bedienstete in Führungsfunktionen im Einvernehmen mit dem Bürgermeister
zu treffen hat.
III.
Die Änderung tritt
gleichzeitig mit der vom Rat in gleicher Sitzung beschlossenen Änderung der
Hauptsatzung in Kraft.
