16.12.2008 - 16 Erlass einer Satzung zur Änderung der Gebührens...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 16
- Ausschuss:
- Rat der Stadt Wegberg
- Datum:
- Di., 16.12.2008
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Entsprechend den
Vorschlägen des Ausschusses für Städtebau, Umwelt und Verkehr und des Haupt-
und Finanzausschusses beschließt der Rat, die folgende Änderungssatzung zu
erlassen:
Satzung
zur Änderung
der Gebührensatzung
zur
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg
vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel I
§ 5 erhält folgende Fassung:
(1) Als
Benutzungsgebühr wird erhoben:
A) Grundgebühr
für
Restabfallgefäße mit
a) 80 Liter Volumen 49,00 Euro
b) 120 Liter
Volumen 71,00
Euro
c) 240 Liter Volumen 86,00 Euro
d) 1.100 Liter Volumen
775,00 Euro
Erfolgt
auf dem angeschlossenen Grundstück die Nutzung eines Abfallgefäßes durch mehrere Haushalte (Mehrfachnutzung),
so wird die Grundgebühr für jeden Haushalt in der
Höhe erhoben, die für das kleinste zugelassene Abfallgefäß entsteht.
B) Gewichtsgebühr
a) Die Gewichtsgebühr wird als
Vorausleistung erhoben. Die Höhe der Vorausleistung bestimmt sich nach § 7 Abs.
2 dieser Satzung. Die Vorausleistung
beträgt 0,37 Euro je Kilogramm.
b) In den Fällen der Gestellung von
Abfallsäcken wird bei der Gewichtsgebühr ein Durchschnittsgewicht
von 20 kg zugrunde gelegt.
Die
Gebühr für den 70 Liter Abfallsack beträgt 20 kg x 0,37 Euro = 7,40 Euro für
den Gewichtsanteil. Nicht in Anspruch genommene Abfallsäcke werden nach Ablauf
des Erhebungszeitraumes vergütet.
c) Bei der erstmaligen Veranlagung im
Erhebungszeitraum werden folgende Gewichtsgebühren als Vorausleistung erhoben:
80
Liter Volumen 250 kg = 92,50 Euro
120 Liter Volumen 400 kg =
148,00 Euro
240 Liter Volumen 500 kg =
185,00 Euro
1.100 Liter Volumen 4.000 kg = 1.480,00 Euro
2) Mit den Benutzungsgebühren sind die
Kosten für die erstmalige Zurverfügungstellung der Behälter gem. §§ 9 und 13
der Abfallentsorgungssatzung und das Einsammeln und Abfahren der Wertstoffe und des Abfalls einschließlich des
Sperrmülls abgegolten.
3) Die für den Umtausch von Abfallgefäßen
anfallenden Kosten sind durch den Anschlussnehmer zu übernehmen, wenn durch den
Umtausch das Volumen verändert wird.
Sie betragen bei Restabfallgefäßen 27,37 Euro je Behälter und bei Altpapier
20,52 Euro je Behälter.
4) Durch die Grundgebühr gem. Abs. 1 sind
13 Entleerungen des Restabfallgefäßes je Kalenderjahr abgegolten. Bei Eigentumswechsel oder
Neuanschluss eines Grundstückes im Laufe eines Kalenderjahres erfolgt die
Zuteilung der Leerungen nach Anzahl der Monate. Entleerungen, die über die
Anzahl der abgegoltenen Entleerungen hinausgehen, werden für Restabfallgefäße
mit Volumen 80, 120, 240 Liter mit einer Gebühr von 1,06 Euro berechnet. Die
Gebühr für zusätzliche Entleerungen der 1.100 Liter Restabfalltonne beträgt
9,69 Euro.
5) Bei der Bereitstellung zusätzlicher
Abfallgefäße, die über den erforderlichen Bedarf hinaus aufgestellt werden,
werden folgende Gebühren erhoben:
a) zusätzliche Abfallgefäße für Papier,
Pappe und Kartonagen (grüne Tonne) mit einem Volumen von 120 und 240 Liter 13,47 Euro
b) mit einem Volumen von 1.100 Liter 139,23
Euro
6) Bei Abfuhren,
die über die satzungsmäßige festgelegte Abfuhr von
a) bei Restmüll 26 Abfuhren
b) bei Papier 13 Abfuhren
hinausgehen,
sind folgende Zusatzgebühren zu entrichten:
a) Restmüll wöchentliche Abfuhr 276,91 Euro
jährlich
b) Papier, Pappe, Kartonagen, 14-tägige
Abfuhr 198,38 Euro jährlich.
Die Anzahl
der Abfuhren ist zum 1. Dezember für das Folgejahr festzulegen.
Artikel II
Die Satzung tritt am
