16.12.2008 - 7 Bebauungsplan X-1, Moorshoven - Laurentiusstraß...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Ausschuss:
- Rat der Stadt Wegberg
- Datum:
- Di., 16.12.2008
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Ratsherr Dr. Arndt
erklärt, dass die Mitglieder der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN mit dem
Zeitraum für die Beurteilung der Wertigkeit des ökologischen Ausgleichs nicht
einverstanden seien. Der zu Grunde gelegte Zeitraum von 30 Jahren sei
wesentlich zu lang bemessen. Deshalb
werde man gegen den vorgeschlagenen Satzungsbeschluss stimmen.
Beschluss:
Auf Vorschlag des
Ausschusses für Städtebau, Umwelt und Verkehr beschließt der Rat, den
vorgebrachten Anregungen - unter
Berücksichtigung der Ausführungen in den Anlagen 1 und 2 zur Beschlussvorlage
VO/0921/08 vom 20.10.2008 – zu entsprechen.
Unter
Berücksichtigung der Entscheidung über die vorgebrachten Anregungen beschließt
der Rat den Bebauungsplan X-1, Moorshoven - Laurentiusstraße - als Satzung.
Die Bürgermeisterin
wird beauftragt, den Beschluss öffentlich bekanntzumachen.
Das Plangebiet des
Bebauungsplanes X-1, Moorshoven – Laurentiusstraße liegt am westlichen
Rand der Ortslage Moorshoven im Bereich der Laurentiusstraße. Die genaue
Abgrenzung des Gebietes ist im Bebauungsplan eindeutig festgesetzt.
Die zu diesem
Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung wird als Entscheidungsbegründung
übernommen.
Die gestalterischen
Festsetzungen gem. § 86 BauO NRW werden Bestandteil der Festsetzungen dieses
Bebauungsplanes.
Mit Inkrafttreten
dieses Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan X-1, Moorshoven –
Laurentiusstraße rechtskräftig.
Grundlage für diese
Beschlüsse sind die §§ 1 und 10 des
Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in Verbindung mit den
§§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV NRW 2023) und § 86 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV.
NRW. 2000 S. 256). Die vorgenannten Rechtsvorschriften gelten in der zum
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.
