16.12.2008 - 7 Bebauungsplan X-1, Moorshoven - Laurentiusstraß...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Ratsherr Dr. Arndt erklärt, dass die Mitglieder der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN mit dem Zeitraum für die Beurteilung der Wertigkeit des ökologischen Ausgleichs nicht einverstanden seien. Der zu Grunde gelegte Zeitraum von 30 Jahren sei wesentlich zu lang bemessen.  Deshalb werde man gegen den vorgeschlagenen Satzungsbeschluss stimmen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:   32             Ablehnung:   3           Enthaltung:   1

 

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Beschluss:

 

Auf Vorschlag des Ausschusses für Städtebau, Umwelt und Verkehr beschließt der Rat, den vorgebrachten Anregungen  - unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Anlagen 1 und 2 zur Beschlussvorlage VO/0921/08 vom 20.10.2008 – zu entsprechen.

 

Unter Berücksichtigung der Entscheidung über die vorgebrachten Anregungen beschließt der Rat den Bebauungsplan X-1, Moorshoven - Laurentiusstraße - als Satzung.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, den Beschluss öffentlich bekanntzumachen.

 

Das Plangebiet des Bebauungsplanes X-1, Moorshoven – Laurentiusstraße liegt am westlichen Rand der Ortslage Moorshoven im Bereich der Laurentiusstraße. Die genaue Abgrenzung des Gebietes ist im Bebauungsplan eindeutig festgesetzt.

 

Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung wird als Entscheidungsbegründung übernommen.

 

Die gestalterischen Festsetzungen gem. § 86 BauO NRW werden Bestandteil der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.

 

Mit Inkrafttreten dieses Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan X-1, Moorshoven – Laurentiusstraße rechtskräftig.

 

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§  1 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV NRW 2023) und § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. 2000 S. 256). Die vorgenannten Rechtsvorschriften gelten in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung. 

 

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