16.12.2008 - 19 Änderung der Hauptsatzung und der Zuständigkeit...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:   32           Ablehnung:   3           Enthaltung:   0

 

Bürgermeisterin Klein nimmt gemäß § 40 Abs. 2 Satz 5 GO NRW in Verbindung mit § 58 Abs. 1 GO NRW nicht an der Abstimmung teil.

 

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Beschluss:

Auf Vorschlag des Haupt- und Finanzausschusses beschließt der Rat mit Bezug auf § 73 Absatz 3 der Gemeindeordnung NRW wie folgt und hebt gleichzeitig den Beschluss vom 23.09.2008 wegen eines Fehlers im Satzungstext der Hauptsatzung in der unterschriebenen Originalfassung der  Niederschrift auf:

  1. Die Funktion des Leiters des Fachbereiches 101 „Referat der Bürgermeisterin“ wird als Leiter einer Organisationseinheit mit unmittelbarer Zuordnung zur Bürgermeisterin gewertet. Der Leiter gehört damit zum Personenkreis der „Bediensteten in Führungsfunktionen“ im Sinne der Neufassung von Artikel 13 der Hauptsatzung.
  1. Die Hauptsatzung wird gemäß nachfolgendem Text geändert.
  1. Die Zuständigkeitsordnung wird gemäß nachfolgendem Text geändert.

 

Änderung der Hauptsatzung

 

Satzung

zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg

vom . . . . .

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 16. Dezember 2008 mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg erlassen:

I.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

Artikel 13

Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

(1) Der Rat macht von der Ermächtigung des § 73 Absatz 3 Satz 2 GO NRW Gebrauch und bestimmt, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen.

(3) Als Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, gelten insbesondere Ernennungen (Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses, Übernahme aus dem Angestellten- in das Beamtenverhältnis), Entlassungen von Beamten sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen, Höhergruppierung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten.

(4) Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Bürgermeister oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten (Dezernent) unmittelbar unterstehen. Als solche gelten insbesondere Leiterinnen oder Leiter von Fachbereichen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.

 

II.

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Änderung der Zuständigkeitsordnung

 

Änderung der

Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse

 

Der Rat beschließt, die Zuständigkeitsordnung wie folgt zu ändern:

 

I.

§ 1 (Zuständigkeit des Rates) wird im Absatz 2 um folgenden Buchstaben e)

erweitert:

 

e) Entscheidungen nach Artikel 13 der Hauptsatzung für Bedienstete in Führungsfunktionen, die im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind.

 

II.

§ 8 erhält folgende Fassung:

§ 8

Zuständigkeit des Personalausschusses

Der Personalausschuss ist zuständig für die Vorberatung des Stellenplanes und des Ausbildungsplatzangebotes. Er ist außerdem zuständig für die Vorberatung von Entscheidungen nach Artikel 13 der Hauptsatzung, die der Rat für Bedienstete in Führungsfunktionen im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen hat.

III.

Die Änderung tritt gleichzeitig mit der vom Rat in gleicher Sitzung beschlossenen Änderung der Hauptsatzung in Kraft.

 

 

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