16.12.2008 - 20 Änderung der Satzung über die Erhebung von Gewä...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 20
- Ausschuss:
- Rat der Stadt Wegberg
- Datum:
- Di., 16.12.2008
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Bürgermeisterin Klein
weist auf die vom Haupt- und Finanzausschuss beauftragte Umfrage bei anderen
Städten über die Anwendung der Umrechnungsfaktoren für die Festsetzung von
Gewässerunterhaltungsgebühren einzuholen.
Für die CDU-Fraktion
bestätigt Ratsherr Pillich, dass das vorgelegte Umfrageergebnis als Teilaspekt
einer generellen Überprüfung der Gewässerunterhaltungsgebühren bearbeitet sei. Die
Fraktion sei aufgrund dessen zunächst mit einer Satzungsänderung in der
vorgelegten Fassung einverstanden. Das Thema solle allerdings im kommenden Jahr
noch einmal grundsätzlich beraten werden.
Beschluss:
Der
Rat beschließt, die nachstehende Änderungssatzung über die Erhebung von
Gewässerunterhaltungsgebühren zu erlassen:
Änderung der Satzung der Stadt Wegberg
über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1
Kommunalabgabengesetz
für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände,
sowie nach dem
§§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz für die Unterhaltung
der
eigenbetreuten Gewässer vom......
Aufgrund
der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel I
§ 3 Absatz 3 erhält folgende
Fassung:
Der Gebührensatz beträgt
jährlich je Ar der Grundstücksfläche
im Einzugsgebiet des
Schwalmverbandes:
|
a) |
für die versiegelten
Flächen |
2,34 € |
|
b) |
für die Freiflächen bei
bebauten Grundstücken |
0,17 € |
|
c) |
für Acker-, Weide- und
Brachlandflächen |
0,22 € |
|
d) |
für Wald- und Forstflächen
|
0,13 € |
im Einzugsgebiet des
Wasserverbandes Eifel-Rur:
|
a) |
für die versiegelten
Flächen |
0,62 € |
|
b) |
für die Freiflächen bei
bebauten Grundstücken |
0,05 € |
|
c) |
für Acker-, Weide- und
Brachlandflächen |
0,06 € |
|
d) |
für Wald- und Forstflächen
|
0,03 € |
Artikel II
Die
Satzung tritt am
